Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. SS 82, 83. 1349

Quantum von abgerundet 75 M. jährlich ergiebt. Hierin ist die Ent-Schädigung
 für die sonstigen standesamtlichen Geschäfte (Ertheilung
von Auszügen, Vorlegung von Registern) mit enthalten. Die Ent-Schädigung
 der Stellvertreter hat in der Regel nach dem Einheitssatze
von Einer Mark für jeden Standesakt auf die Liquidation zu erfolgen
(M.-Bl. da. i. V. 1874 8. 225, 1877 S. 226).
Der aus der Staatskasse besoldete Standesbeamte hat aus seinem
P auschquantum den Stellvertreter im Verhältniss der von diesem auf-SeNhommenen
 Standesakte zu entschädigen (Reskript v. 20. Nov. 1874
und 18, März 1885).
Der Fonds wurde 1875 mit 229500 M. eingestellt, aber schon 1876
als Zu hoch bemessen erachtet und auf 160 000 M. ermässigt. Seitdem
Stieg er allmälig bis Mitte der 80er Jahre bis auf rund 250000 M.,
um seitdem wieder allmälig bis auf 198821 M. (für 1908) zu fallen.
Die Einstellung erfolgt nach dem zweijährigen Durchschnitt der ge-Zahlten
 Remunerationen.

$ 83. Zu it. 2: Zu den sächlichen, von den Gemeinden zu tragenden
 Kosten gehören alle Ausgaben, welche geleistet werden müssen,
um die zur ordnungsmässigen (Jeschäftsführung erforderlichen Ein-"Ichtungen
 zu treffen und zu unterhalten, also die Kosten für Lokal-Mlethe,
 Mobiliar, Heizung, Beleuchtung, Bedienung, Kanzleibedarf,
Inventar u, 8. W.
. Mit der Lieferung der vom Staate zu bezahlenden Register und
Formulare (aus Tit. 2) zu den Registerauszügen sind die Ober-Präsidenten
 beauftragt. Die besonderen Kosten, welche bei der ange-Ordneten
 ausnahmslosen Aufnahme der Standesakte in deutscher
Sprache, durch die Zuziehung von Dolmetschern erwachsen, können,
m Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Disposition, nicht
Ohne Weiteres als sächliche Kosten angesehen und deshalb den
Gemeinden nicht zur Last gelegt werden. Es ist die Anordnung
Setroffen worden, dass bei Feststellung der Remuneration der Dol-Metscher,
 falls nicht ein mässiges Pauschquantum zu vereinbaren sei,
N die Vorschriften zurückgegangen werde, welche in Bezug auf die
ne metschergebühren in den Verordnungen über die vor Gericht aufienden
 Zeugen und Sachverständigen enthalten sind. Die entchenden
 Ausgaben werden ebenfalls auf Tit. 2 angewiesen. 1875
link der Tit. 2 mit 226 500 M. bewerthet, konnte aber ebenfalls 1876
h herabgesetzt werden (210000 M.) und ging in den nächsten
iron noch weiter herunter (1887/88 rund 187000 M.). In dieser
a hat ‚er sich im Wesentlichen bis 1901 erhalten, 1902 trat eine
dien Erhöhung ein (146063 M.). Die Einstellung erfolgt wie bei
‚1 nach zweijährigem Durchschnitt, ,
8 1908 fand eine weitere kleine Erhöhung (163 966 M.) statt. Die Er-Shungen
 in den letzten Jahren hatten u. A. ihren Grund zum Theil