1350 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

in der Bundesrathsbekanntmachung vom 25. März 1899, welche die
Verpflichtung des Staates zur Lieferung der bisher von den Gemeinden
zu bezahlenden Formularen D, E, F (Eheschliessungs-, Aufgebotsbescheinigungen
 ete.) aussprach.

4. Abschnitt.

Ausgaben für polizeiliche Zwecke.
Allgemeines,
$ 84. Auf jedem Gebiete der inneren Verwaltung bewegt sich
die Thätigkeit der öffentlichen Behörden und Organe nach zwei
Richtungen. Sie ist entweder eine fördernde (Verwaltungspflege) oder
aine schützende (Verwaltungspolizei). So giebt es eine Schulpflege
und -polizei, eine Verkehrs-, Gewerbe-, Landwirthschaftpflege und
-polizei, eine Wohlfahrts-, Gesundheitspflege und -polizei u. s. w., wenn
es bei dem einzelnen Verwaltungsakt auch nicht immer ganz leicht
ist, zu scheiden, ob eine Thätigkeit als Ausfluss der Verwaltungspflege
ıder -polizei anzusehen ist.
Die pflegende Seite ist darauf gerichtet, die Bedingungen, unter
denen die verschiedenen Berufsstände oder einzelnen Staatsangehörigen
auf dem betreffenden Gebiete wirksam sind, möglichst vortheilhaft zu
gestalten, Hindernisse, welche die Natur, Gewohnheit, mangelnde Geldmittel
 u. s. w. in den Weg legen, durch zweckmässige Anstalten und
Einrichtungen zu beseitigen oder zu mildern, dem Einzelnen oder
ganzen Interessentengruppen berathend, helfend, fördernd zur Seite zu
stehen. Ein Zwang ist dabei nicht ganz ausgeschlossen (Expropriation,
 Zwangsetatisirung gegen Gemeinden), aber er ist nicht die
Revel.

Die schützende, polizeiliche Seite der inneren Verwaltung
in den einzelnen Verwaltungszweigen will dagegen dafür sorgen, dass
die getroffenen Einrichtungen und Veranstaltungen von der Allgemeinheit
 und dem einzelnen Staatsbürger respektirt werden, damit sie
wirksam bleiben können. Die dazu nöthigen Schutzmassnahmen
zielen ab auf die Erhaltung der Ruhe, der Ordnung, der Sicherheit
des Lebens, Eigenthums u. s. w., endlich aber auch des blossen Wohlbefindens
 der zu schützenden Beoerufsstände, Interessentengruppen,
Staatsbürger. Bei der Verwaltungspolizei ist Zwang gegen den
Störenfried, zwangsweise Zurückverweisung auf eine berechtigte Intersssensnphäre
 die Regel.

$ 85. In dem Patrimonial- und Feudalstaate ruhte nun die
schützende Seite der Verwaltung, die Verwaltungspolizei auf dem
Lande meist nicht in den Händen des Landesherrn und seiner Be-