Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 834, 85. 1351
amten, sondern in denen der Lehens- und Patrimonialherren (vgl. z. B.
das in 8 20 über die Entwickelung der landräthlicehen Befugnisse Gesagte).
 Diese, gleichzeitig Gerichtsherren, übten dabei eine ausgedehnte
 Zwangsgewalt gegen ihre Hintersassen und Gutsunterthänigen
 aus.
Auch in den Städten stand die Ausübung der Polizei den Gerichtsherren,
 in den nicht mediatisirten Städten den Stadtobrigkeiten zu.
Gewisse öffentliche Körperschaften, wie Universitäten, stellenweise
auch Zünfte auf gewerblichem Gebiete, übten polizeiliche Befugnisse
AUS U. 8, W.
Die Verwaltungspflege, die sich naturgemäss später entwickelte
als die Verwaltungspolizei, fand in ihrem Entstehen ihre hauptsächlichsten
 Förderer in den Landesfürsten selbst, die durch die pflegende
Fürsorge auf wirthschaftlichem und kulturellem Gebiete gleichzeitig
Sich das Volk gegenüber den widerstrebenden Feudalgewalten ver-Pflichten
 und dem erstarkenden Staat eine möglichst unabhängige
Stellung im Innern sowie eine günstige Handelsbilanz gegenüber dem
Auslande erzielen wollten. Landesmeliorationen, Förderung der Ge-Werbe
 durch Monopolertheilungen, Heranziehung fremder Kolonisten
und Gewerbetreibender wurden von den Landesfürsten durchgeführt.
In jener Zeit der Bevormundung war sogar vielfach ein Zwang mit
der Verwaltungspflege verbunden, die Bevölkerung wurde zu gewissen
Sewerblichen Thätigkeiten, zu Baumpflanzungen u. s. f. zwangsweise
angehalten und Aehnliches mehr. Auf kulturellem Gebiet fand die
Pflege der Volksbildung durch Universitäts- und höhere Schul:
gründungen, Errichtung von Theatern, Museen, Bibliotheken, Bilder
Sallerien, Förderung und Fürsorge von Seiten der Landesherren.
Gegenwärtig hat sich in dieser Betheiligung von Staat und
anderen Organismen an der öffentlichen Verwaltungspflege und -polizei
Vieles verändert.
_ Die Verwaltungspflege wird auf wirthschaftlichem Gebiete in
Sinem stärkeren Masse — vgl. Bd. II Buch II Einleitung — vom
Staate auf niedere Organismen, Verbände, Kommunen, öffentliche
Korporationen und Vereine abgeschoben, während die Staatsregierung
Ihr Eingreifen auf diesem Gebiete mehr und mehr auf die Fälle wirklicher
 Nothlage und Nothstände einzuschränken bestrebt ist (vgl. z. B.
Ba. II Buch II 88 149, 158a, 311 ff., 316, 320a, 321, 418, Buch IV $ 122.
U.s.f). Wo der Staat grosse Verkehrsanlagen auf seine Schultern
übernimmt, tritt das Bestreben nach Rentabilisirung der Anlagen
(Kanäle) und sogar nach Ueberschusserzielung (Kisenbahnen) hervor.
Der Verwaltungspflege ethischer Kulturbedürfnisse aber, vor Allem
der Volksbildung und Erziehung, nimmt sich der Staat in jährlich
Seigendem Masse an (Bd. II Buch II Einleitung, Buch IV’8$ 65 u. Ss. W.).
Wenn dabei auch nicht übersehen werden darf, dass hier die Antheil-