1352 IT. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

nahme niederer Verbände an den Gesammtkosten immerhin noch
sine sehr hohe und ebenfalls in fortwährendem Steigen begriffen ist.
Demgegenüber gilt heutzutage alle schützende, polizeiliche
Thätigkeit in der Verwaltung im Wesentlichen als ein integrirender
Theil der staatlichen Hoheitsrechte. Sie wird als Landespolizei
stets von staatlichen Organen ausgeübt, als Ortspolizei aber entweder
durch staatliche Beamte oder durch solche Persönlichkeiten, welche
auf ihre Qualifikation zu dem Amte geprüft und vom Staate bestätigt
 sind, und ihre Funktionen nicht kraft eigenen Rechtes, sondern
im Namen des Königs ausüben. Das Recht der Lehens- und Patrimonialherren
 ist vollständig geschwunden.
$ 86. Betrachtet man die vorgedachte Entwickelung von der
Seite der Kostenfrage, so ergiebt sich, dass bei der Verwaltungspflege
 im Allgemeinen der Gesichtspunkt vorherrschend war und
ist, den zur Entscheidung zuständigen öffentlichen Organen und Körperschaften
 die Verpflichtung aufzuerlegen, bezw. es ihnen zu überlassen,
auch die für die Massnahmen erforderlichen Kosten aus ihren Mitteln
aufzubringen.
Die Kosten der Landesmeliorationen im 17. und 18, Jahrhundert
trug der König bezw. der Staat, die Ansiedelung fremder Einwanderer
geschah ebenfalls aus seinen Mitteln, Universitäten, Kunstinstitute,
gelehrie Schulen wurden wesentlich auf seine Kosten hergestellt,
während gegenwärtig den Provinzial-, Kreis- und Kommunalverbänden
und Interessenvertretungen (Landwirthschafts- und ähnlichen Kammern)
mit der Uebertragung von verwaltungspflegender Thätigkeit auch eine
antsprechende Kostenlast in steigendem Masse zugewiesen wird.
Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Verwaltungspolizei
hat indessen nicht in gleicher Weise mit der Veränderung der Zuständigkeiten
 auch eine Verschiebung der Kostenlast stattgefunden.
Ursprünglich, auch noch nach dem Allgemeinen Landrechte, folgte
die Frage der Kostendeckung allerdings der Polizeihoheit. Da diese
als Annexum der Gerichtsherrlichkeit behandelt wurde (Friedensbewahrung),
 so lagen dem Gerichtsherrn in der Regel auch die Polizeikosten
 ob. Gerade der Umstand, dass die Gutsherren jene Kosten zu
tragen hatten, war einer der wesentlichsten Gründe, weshalb der Staat
so lange zögerte, ihnem dieses Hoheitsrecht zu entziehen.
Als nun der preussische Staat dazu überging, die Polizeihoheit
als einen Ausfluss der königlichen Gewalt in Stadt und Land für sich
in Anspruch zu nehmen, zog er die Konsequenz hinsichtlich der
Kostenfrage nicht in gleicher Weise, wie er es s. Z. bei der Inanspruchnahme
 der gerichtsherrlichen Gewalt gethan und bei Ueberweisung
verwaltungspflegender Thätigkeit noch thut, sondern beliess bezw.
übertrug vielmehr die Last der Kostendeckung der örtlichen Polizei
den in Betracht kommenden Städten bezw. späterhin Landgemeinden