Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$8$ 86, 87, 1353

und Gutsbezirken. Er übernahm nur die landespolizeilichen Kosten
allgemein, ortspolizeiliche nur soweit besondere staatlich angestellte
Polizeiorgane persönliche Kosten verursachten, auf seine Schultern.
_ Es liegt auf der Hand, dass gegen dieses Vorgehen des Staates
Vielfach Bedenken laut geworden sind. Indessen entspringt das Be-Streben,
 die Kosten der Ortspolizei der Staatskasse aufzuerlegen, doch,
wie schon v. Gneist hervorgehoben, einer kurzsichtigen Anschauung.
Nicht nur, dass die zu Polizeizwecken verausgabten Beträge in erster
Linie den Gemeinden, von denen sie getragen werden, zu Gute
kommen, bieten sie gerade für die Gemeinden die sicherste Garantie
Segen einen zu grossen Eingriff der Staatsgewalt in ihre Sphäre und
Segen die Einschränkung der Selbständigkeit ihrer Selbstverwaltungs-Organe
 bei der Ausübung des polizeilichen Hoheitsrechtes.
Würde der Staat die Kosten der örtlichen Polizei zu tragen haben,
50 würde ein wesentlicher Theil der von den Gemeinden mühsam er-Yungenen
 kommunalen Freiheit verloren gehen.
Vom Standpunkte des Steuerzahlers endlich kommt der all-Semeine
 volkswirthschaftliche Gesichtspunkt in Betracht, dass die
Deckung der Polizeikosten von Gemeindewegen eine wesentlich
billigere und zweckmässigere sein wird, als wenn sie aus eentralen
Kassen erfolete.

‚ $87. Da nach dem Vorgesagten die Ausgaben für persönliche
Wie sächliche Kosten der örtlichen Polizei grundsätzlich den Gemeinden
Und Gutsbezirken und nicht dem Staate obliegen, so sind die auf dem
Staatshaushaltsetat befindlichen Ausgaben für ortspolizeiliche Zwecke
auch verhältnissmässig nicht von grosser Bedeutung. Indessen haben
Se in neuerer Zeit doch die Tendenz starken und stetigen Anwachsens
Sezeigt (s. $ 4).
Sie finden sich in der Hauptsache auf dem Etat des Ministeriums
des Innern und betreffen vor Allem in den Städten die Antheilnahme
M den Polizeikosten einer grossen Anzahl der grösseren Städte, in
denen sich die Einrichtung einer staatlichen Polizeiverwaltung als
DOthwendig erwiesen hat, auf dem Lande hauptsächlich die Kosten
für die Landgendarmerie und (in Posen) der Distriktskommissare.
Die polizeilichen Kosten, welche auf den Etats anderer Ressorts ausgebracht sind,
“Massen in der Regel nur die von jeher vom Staat getragenen — im Verhältniss zu den
“tspolizeilichen Kosten übrigens sehr wenig ins Gewicht fallenden — Kosten landes-BOlizeilicher
 Natur, z. B gesundheitspolizeiliche Ausgaben s, Bd. [I Buch 1 Kultus-Br
 isterium SS 671a, 681, 682, landwirthschaftliche und veterinärpolizeiliche Kosten Bd, II
"io NN 888 ff, Ausgaben zu polizeilichem Schutze und Beaufsichtigung von. Handel und
agent Bd. II Buch IV $8$ 1014 ff, endlich die persönlichen Kosten der Regierungen als
“Meine Landespolizeibehörden beim Etat des Finanzministeriums (Bd, II Buch V11).
Die einzelnen auf dem Etat des Ministeriums in Betracht kommenden
 Ktatskapitel und Titel sind folgende: bei der Einnahme Kap. 81
Dit. 2a—4 (Polizeiverwaltung) und Tit. 5 (Landgendarmerie), bei der