1354

II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Ausgabe Kap. 91 (Polizeiverwaltung in Berlin und Umgegend) und
Kap. 92 (Polizeiverwaltung in den Provinzen), welches letztere Kapitel
im Wesentlichen städtische Polizeikosten enthält, Kap. 93 (Distriktskommissare
 in der Provinz Posen), Kap. 94 (Landgensdarmerie, die als
kreispolizeiliches Organ in der Mitte zwischen Landes- und Ortspolizei
 steht) und Kap. 95 (Allgemeine Ausgaben im Interesse der
Polizei), die neben ortspolizeilichen Kosten auch erhebliche Beträge von
landespolizeilichen Kosten enthalten.
Die für die Ortspolizei in Hannover entstehenden Kosten werden, sofern sie vom
Staate getragen werden, bei dem Abschnitte „Landräthliche Behörden“ ausgebracht und
lort behandelt. Vgl. speziell $ 34.
$ 88, Die folgenden Erörterungen werden sich an die obige
Etatseintheilung anschliessen und zunächst Kap. 91 und 92 behandeln.
Kap. 91 handelt nur, Kap. 92 im Wesentlichen von den Kosten
städtischer Polizei.
Die Behandlung dieser Kapitel setzt daher einige allgemeine Bemerkungen
 über die Entwickelung der städtischen Polizei
voraus.
In den Städten gebührte noch nach Allg. Landr. Th. II Tit. 8 8 128
dem Magistrate vermöge seines Amts die Stadtpolizei und nur
in Mediatstädten konnte die Staatsregierung besondere Polizeibeamte
einsetzen ($&amp; 170 ebenda). Dagegen bestimmte $ 166 der Städteordnung
vom 19. Nov. 1808, dass es dem Staate vorbehalten bliebe, entweder
eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der
Polizei dem Magistrat zu übertragen, der sie dann vermöge staatlichen
 Auftrags auszuüben habe. Aehnlich war die Bestimmung
des 8 109 der revidirten Städteordnung v. 17. März 1831 (G.-S. 8. 10).
Kine neue Regelung traf das Ges. v. 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung
 (G.-S. S. 213ff.), welches ursprünglich zwar für Stadt und
Land gleichmässig gelten sollte, aber in Folge der Suspendirung der
unterm gleichen Tage erlassenen Gemeindeordnung nur für Stadtgemeinden,
 nicht für das platte Land zur vollen Durchführung ge-:angte.

Nach $ 1 dieses Gesetzes wurde als allgemeiner Grundsatz
ausgesprochen, dass die örtliche Polizeiverwaltung zwar von den
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung dazu bestimnıten
jemeindebeamten (Bürgermeister ete.), jedoch im Namen des Königs
geführt werden sollte, Doch wurde in $2 als Ausnahme zugelassen,
dass in solchen Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-,
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden
 von mehr als 10000 Einwohnern, d.h. also im Wesentlichen
in wichtigeren Stadtgemeinden, die örtliche Polizei durch Beschluss
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen
werden könne. Auch in anderen (jemeinden konnte zeitweise auß
dringenden (Gründen die gleiche Einrichtung eingeführt werden. Mit