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IL Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Neu hinzu traten im Laufe der Zeit die Königlichen Polizeiverwaltungen
 in Charlottenburg, Rixdorf und Schöneberg (s. $ 105).
ferner Saarbrücken (mit St. Johann und Malstatt-Burbach).
Gegenwärtig befinden sich nunmehr Königliche Polizeiverwaltungen
in folgenden 22 Städten: Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf;
ferner in Königsberg i. Pr., Danzig, Potsdam, Stettin, Posen, Breslau,
Magdeburg, Kiel und Umgebung, Hannover und Linden, Cassel,
Hanau, Fulda, Frankfurt a. M. und Umgebung, Wiesbaden, Coblenz,
Nöln. Saarbrücken mit St. Johann und Malstatt-Burbach und Aachen.

Tragung der Polizeikosten in den Städten.
8 90. Was die Deckung der Kosten der Königlichen Polizeiverwaltungen
 in den Städten anbelangt, so fanden bis zum Jahre 1892
verschiedene Grundsätze in den alten und den neuen Provinzen statt.
{. In den alten Provinzen hatte $ 167 der Städteordnung von 1808
ausgesprochen, dass,
da die Ortspolizei jeder Stadt hauptsächlich für die
Sicherheit und das Wohl der städtischen Einwohner
thätig ist, der Stadtgemeinde die persönlichen und sächlichen
Kosten oblägen, gleichviel, ob der Magistrat oder eine andere
Behörde die Polizei ausübe.
Durch 810 Lit. ce des Gesetzes über die Rinrichtung des Abgabenwesens
 v. 30. Mai 1820 (G.-8. 8. 134) in Verbindung mit der Zusammenstellung
 v. 4./14. Juli 1832 zu 88 167 und 184 der Städteordnung (G.-5S.
3. 189) wurde dagegen ausgesprochen, dass bei Königlichen Polizeizerwaltungen
 der Staat
die Unterhaltung der vorgedachten Behörden, namentlich ihre
Besoldung und die Kosten, welche zu ihrem unmittelbaren
Gesehäftsbetriebe, für Heizung, Beleuchtung, Bureaubedürfnisse etc.
bestreiten und dafür die Sporteln beziehen solle. Die übrigen
Kosten hatten die Gemeinden zu tragen.
In $3 des Ges. v. 11. März 1850 wurde sodann ausgesprochen, dass
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Ausnahme der Gehälter
 der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung
des &amp; 2 angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden
zu bestreiten seien.
In Folge dessen!) trug der Staat in denjenigen Provinzen, für
welche jenes Gesetz Geltung hatte — wozu ausser den älteren Provinzen
 auch Frankfurt a. M. und Schleswig-Holstein gehörten —
sämmtliche persönliche und die Gemeinde sämmtliche sächlich®
Kosten, wobei allerdings über das Mass im Einzelnen viele Differenzen

1) und insbesondere.in Folge der Auslegung, welche das Obertribunal der Bestimmung
in 8&amp; 92 des (Gesetzes gegeben hatte.