Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 90—98. 1357
Vorkamen und zu Rechtsstreitigkeiten führten (vgl. J.-M.-Bl. 1861
S. 116, Abg.-H. 1892 Aktenstück A zu No. 8 S. 788).

$ 91. II In den neuen Provinzen war für Hannover die
Kostenlast gesetzlich derartig geregelt, dass der Staat die durch
Anordnung einer eigenen Polizeibehörde veranlassten ausserordentlichen
 d. h. diejenigen Kosten, die nicht entstanden sein würden,
wenn die Polizeiverwaltung der Stadt verblieben wäre, zu tragen
hatte, Thatsächlich wurden von den in Frage kommenden Städten
aber nur geringe Pauschquanten erhoben (Hannover 18000 M.,
Linden 3280 M., Göttingen 5550 M., Celle 1762 M.). In Kurhessen
Salt die Vorschrift, dass die Gemeinden feste Beiträge in der Höhe
der Z. Z. des Ueberganges der Polizeiverwaltung auf den Staat ihnen
Obliegenden Leistungen zu zahlen hatten (Cassel 8354 M., Marburg
450 M., Fulda 2850 M., Hanau 3000 M.). In Wiesbaden hatte die Stadt
+ Schutzmannsstellen zu bezahlen in Höhe von 5720 M. jährlich.
n $ 92, Die so verschiedenartige Behandlung der verschiedenen
1 iädte, die von Jahr zu Jahr mit den steigenden Kosten der staatchen
 Polizeiverwaltung &amp;rössere Ungleichheiten zur Folge hatte, gab
dem Landtage mehrfach Veranlassung, bei der Staatsregierung eine
1aSCMessenere Regulirung der Frage in Anregung zu bringen (Abg.-H.
169 Sten. Ber. S. 772, 1879 Anlagen des Sten. Ber. S. 1443 ff., 1885
"ücks, Nr. 89 und Verhandl. v. 16. April 1885).
St Den ersten (Jesetzentwurf zur Abhülfe der Uebelstände legte die
ai sregierung 1888 vor (Nr. 60 der Drucks. des Abg.-H.), wonach
bisherige Unterscheidung sowohl zwischen persönlichen und
Ko Mlichen, als zwischen ordentlichen und ausserordentlichen
a sten wegfallen, dagegen die Gemeinden mit der Hälfte der
Koch den jedesmaligen Staatshaushaltsetat festgesetzten
ten der betreffenden Königlichen Polizeiverwaltung zum Bei-50
 herangezogen werden sollten. Die Kommission des Abg.-H.
Me tete indessen eine Festsetzung der städtischen Beiträge nach
En sabe der Bevölkerungsziffer für zweckmässiger. Ein neuer
nu Wurf der Regierung vom Jahre 1889, der diesem Wunsche Rech-Pole
 ‚trug, aber für die kleineren Städte, wo sich die Kosten der
Dioden Verhältnissmässig niedriger stellen, als in den grösseren, einen
We Ugeren Betrag pro Kopf der Bevölkerung festsetzte, fand zwar im
Pole. tichen die Billigung des Abgeordnetenhauses, kam aber in
Se Schliessung des Landtages ebenfalls nicht zur Verabschiedung.
wel $ 98, Erst im Jahre 1892 gelangte ein Gesetz zur Annahme,
Ur unter dem 20. April (G.-S. S. 87) publizirt wurde und, im
fol gen an den 1589er Entwurf sich im Wesentlichen anschliessend,
Kande Neuerungen brachte: Der Staat bestreitet alle ‚durch die
der lgliche Polizeiverwaltung entstehenden Ausgaben (einschliesslich
Kosten für das Nachtwachtwesen) und erhebt. unbeschadet der

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