1358 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

Bestimmung des $ 7 Abs. 3 des Ges, v. 23. April 1883 (G.-S. 5, 65)
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen.
Was unter den dem Staat obliegenden Ausgaben der örtlichen
Polizeiverwaltung anzusehen sei, wurde in $ 2 ausdrücklich spezialisirt.
Dahin gehören sämmtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen,
Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal- und Stellenzulagen, Dienstaufwands-.
Miethsentschädigungen, Equipagen- und Pferdeunterhaltungsgelder),
Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Wittwen- und Waisengelder
 für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr- und Transportkosten,
 Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und
Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfnisse, für Beschaffung
 und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängnisskosten
 und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen
Polizeiverwaltung, worunter besonders die Kosten für die Untersuchung
von Prostituirten und Gefangenen, Kosten pro vigilantia und Kosten
für Unterhaltung der Gefangenen- und Aktenwagen zu verstehen sind.
Diejenigen Ausgaben, welche vom Staate nicht zu tragen sind.
wurden dagegen im Gesetze nicht spezialisirt.
Dagegen findet sich in den Motiven angegeben, dass vom Staate
nicht zu tragen sind Ausgaben für Beschaffung und Unterhaltung von
Einrichtungen und Anstalten, welche vorwiegend kommunalen Zwecken
dienen, aber oft im polizeilichen Interesse nothwendig sind, wie Z. B.
Kosten für Strassenpflasterung, Strassenreinigung, Strassenerleuchtung:
Xanalisations- und Wasserleitungsanlagen, städtische Feuerlöschanstalten,
 Schlachthäuser, Markthallen, Anstalten zur Untersuchung
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Vorkehrungen gegen
ansteckende Krankheiten, Armen- und Krankenanstalten, Leichen
häuser, Abdeckereiplätze und dergleichen mehr.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage Stellung g*
nommen. In den Erkenntnissen v. 23. Okt. 1894 (Entsch. Bd. 27 8. 75)
ınd v. 28, Mai 1895 (Entsch. Bd. 28 S. 89) macht das Oberverwaltung®
gericht den Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbare?
Polizeikosten. Unter den unmittelbaren Kosten der Polizeiverwaltung
seien diejenigen Ausgaben zu verstehen, welche aus der Annahme“
and Unterhaltung des Haupt- und Hülfspersonals und aus ihrer Aus”
stattung mit allem zum dienstlichen Betriebe Erforderlichen bestehen;
während zu den mittelbaren Kosten die Ausgaben gehören, welch‘
die Erhaltung oder Herstellung polizeimässiger Zustände in der AusseP”
welt erforderlich macht. Durch das Polizeikostengesetz sei eine geset”
liche Bestimmung überhaupt nur bezüglich der unmittelbaren Polize”
kosten getroffen, während die mittelbaren Kosten mangels anderweite!
Verpflichteter nach wie vor der Stadt zur Last fallen. Die Kosten fül
die Zwangsheilung Syphilitischer und für die Anbringung der Strasse”
benennungsschilder, Fürsorge für Fortschaffung betrunkener Persone”
von der Strasse u.s. w. sind nach den Entscheidungen des Ober