Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 98a, 1359

Verwaltungsgerichts als mittelbare Polizeikosten von der Gemeinde
ZU tragen.
‚Die Dienstgebäude muss der Staat stellen. Die Stadtgemeinden
Sind dagegen verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke, Gebäude
und Inventarienstücke, welche 1892 den Zwecken der Königlichen
Örtspolizeiverwaltung dienten, auch ferner auf die Dauer des Bedürf-Nisses
 für diese Zwecke unentgeltlich herzugeben. (Zu diesen Bauten
gehörte z. B. das von der Stadt Berlin für 9 Mill. M. hergestellte neue
Polizeipräsidium am Alexanderplatz.)
Por In den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Ausgaben einer Königlichen
Olizeiverwaltung dem Staate oder der Gemeinde auferlegen, oder welche die Hergabe
A Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden für eine Königliche Polizeiverwaltung
Aa wurde, abgesehen von einzelnen im $ 7 des Gesetzes besonders namhaft gemachten
Snahmen, nichts geändert.!)
. $98a. Der Beitrag, welchen die Stadtgemeinden dem Staate
für die Uebernahme der in $ 93 gedachten Verpflichtung zu leisten
haben, sollte etwa ein Drittel der entstehenden Kosten ausmachen,
Wurde aber nach Massgabe der Kopfzahl der Bevölkerung bemessen
und beträgt jährlich für
a) die Stadtgemeinde Berlin . . . „00.0. je 2,50 M.
b) ” Cassel, neben der rechtlich fest-.
 stehenden Summe von jährlich 8354,05 M. . . . je 0,82 M.
für die übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung:
c) diejenigen mit mehr als 75000 Einwohnern . . . je 1,50 M.
d) Mn » „„ 40000 bis 75000 Einw. . je 1,10 M.
8) ” „ 40000 und weniger Einwohnern. . je 0,70 M.
U ‚jeden Kopf der Bevölkerung ($ 1). Erstreckt sich die Königliche
pe izeiverwaltung auch auf angrenzende Landgemeinden oder Gutsdwirke,
 so wird für diese ein Beitrag bis höchstens 0,70 M. pro Kopf
Sr Bevölkerung festgesetzt ($ 5).
vi Nachtwachtwesen wurde, wie schon hervorgehoben, einem
open hervorgetretenen Bedürfnisse entsprechend, ganz auf staat-T
 8 Schultern übernommen. Denn die Sorge für die Sicherheit bei
be und während der Nacht beruht auf den nämlichen Gründen und
nn sich auch in der Praxis keineswegs so scharf trennen, wie dies
v ng genommen bei dem Bestehen einer gesonderten kommunalen
’Waltung des Nachtwachtwesens der Fall sein müsste,
Zw Dagegen wurde die Uebertragung oder Ueberlassung einzelner
GC ige der Ortspolizei, vor Allem der Wohlfahrtspolizei, auf die
° nis Inden (8 6) ausdrücklich vorgesehen, was aber dann jedesmal eine
Sprechende, der letztinstanzlichen Prüfung des Oberverwaltungsnichts
 unterliegende Ermässigung des gesetzlichen BeitragsasSsstabes
 für die betreffende Stadt zur Folge hat.

1) Die einzelnen Verträge sind in den Beilagen der Motive abgedruckt.