Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 94—95, 1361

dehnung der Thätigkeit derselben auf die zu Landkreisen gehörigen
Stadtgemeinden und behufs Verstärkung derselben in den Vororten
der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler Polizeiverwaltung
 erfolgen, worüber nach dem Gesetze der Staatshaushaltsetat
 alljährlich Bestimmung zu treffen hat.
Letztere Bestimmung beabsichtigt übrigens nicht die Statuirung einer besonderen
Sesetzlichen Zweckbestimmung, sondern enthält lediglich den Hinweis auf die von der
Staatsregierung in Aussicht genommene Verwendung der städtischen Beiträge.
Die nach der Bestreitung der sächlichen Kosten sowie der Kosten für den Nacht-Wächtdienst
 verbleibenden Beträge der städtischen Beiträge sollen nach dem vorliegenden
Entwurf nicht lediglich eine Mehreinnahme des Staates bilden. Dieselben sollen
Vielmehr vornehmlich in irgend einer Weise denjenigen Städten, welche ihre Polizei-Verwaltung
 ganz aus eigenen Mitteln bestreiten müssen, zu Gute kommen, Durch eine
derartige Verwendung soll dem Prinzipe der ausgleichenden Gerechtigkeit, welches überhaupt
 die Grundlage des Gesetzes bilden sollte, in höherem Masse Rechnung getragen
Werden, Zur Erreichung dieses Zweckes beabsichtigt die Staatsregierung die Wirksamkeit
der Landgensdarmerie auf die Städte mit eigener Polizeiverwaltung, soweit dies angängig
Ist, auszudehnen und hierdurch diesen Städten eine Erleichterung in der Handhabung der
Polizei zu Theil werden zu lassen.
$ 94a. Dieser Vermehrung der Staatseinnahmen standen auf
der anderen Seite aber erhebliche Mehrausgaben gegenüber, welche
Zunächst vor Allem das Nachtwachtwesen in den in Betracht
kommenden Städten betrafen. Bei der gänzlich unzureichenden Regelung
 dieses Gebietes in den meisten Städten erwuchsen hier für den
Staat recht beträchtliche Ausgaben. Für 1893/94 wurden unter be-Sönderen
 Titeln (Kap. 91 Tit. 16 und Kap. 92 Tit. 11a) zur Bestreitung
der persönlichen und sächlichen Kosten des Nachtwachtwesens
5200 000 M. für Berlin und 1300000 M. für die Provinzen, zusammen
“500000 M. eingestellt und dabei!) der Minister ermächtigt, daraus
auch die Mittel zur Errichtung neuer Stellen nach Massgabe des
Fortschreitens der Durchführung neuer Organisationen zu entnehmen.
Man nahm an, dass für Berlin 24 Polizeilieutenants und -Anwärter, 60 Schutzmanns-Wachtmeister,
 1056 Schutzmänner, in den Provinzen 1 Polizeiinspektor (Cöln), 12 Kom-“lssarien,
 84 Wachtmeister, 1193 Schutzmänner nötig sein würden.
Seit Mitte der 90er Jahre wurden übrigens die in besonderem Titel aufgeführten
(rsgaben des Nachtwachtwesens, nachdem dieses allmälig überall Schutzmannschaften zuge-|
 Silt war, auf die einzelnen Titel für die Schutzmannschaftskosten übertragen und fiel der
"9sOndere "Titel fort.

8 $ 95, Aber auch eine Anzahl der sonstigen Ausgabetitel des
taatshaushaltsetats mussten in Folge des neuen Polizeikostengesetzes
Mehr oder weniger verstärkt werden (s. Näheres bei den einzelnen Titeln).
Im Jahre 1892/93 betrugen die Einnahmen aus der Polizeiverwaltung
(Kap, 31 'Tit. 3 und 4) 266990 M., die Ausgaben bei Kap. 91 (Berlin)
Br Kap. 92 (Provinzen) 8824164 M. + 4741602 M., zusammen
a: 565 766 M. 1898/94 stiegen die genannten Einnahmen auf 7 168 498 M.,
46 Ausgaben auf 11852104 M. + 6962432 M. = 18814536 M., also

') Nach einem Vorgang bei Kap. 9 Tit. 5 der Ausgabe des Staatshaushalts für 1888/83.