1362

N. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

um 5248770 M., ausserdem die Kosten der Landgensdarmerie von
10318879 M. auf 10605079 M., also um 291 200 M.
Die Einnahmen waren hiernach in Folge des Polizeikostengesetzes
um rund 6,4 Mill. M., die Ausgaben aber, wenn auch nicht ganz, so
doch zum grössten Theil in Folge des neuen Gesetzes um 8,1 Mill. M.
vermehrt worden, sodass ein finanzieller Vortheil für die Staatsregierung
 aus der Neuregelung schon hiernach jedenfalls nicht entstanden
 war.
Stellt man für 1903 die Einnahmen der Polizeiverwaltungen
(Kap. 31 Tit. 2a—4) den Ausgaben bei Kap. 91 und 92 gegenüber, so
ergiebt sich an Einnahme 9360227 M., an Ausgabe (Kap. 91 und 92)
180208341 M. + 11584239 =— 29604553 M., die Ausgaben des Staates
übertreffen daher seine Einnahmen um 20244326 M., während sie im
Jahre 1892/93 die Einnahmen nur um 13 298766 M. überstiegen.
$ 96, Diese ungünstige Entwickelung des Kostenverhältnisses für
die Staatsregierung wird für die Zukunft voraussichtlich noch weiter
zunehmen.
Die Dienstgebäude der Polizeiverwaltungen in der Provinz sind
vielfach unzureichend. Nach Anl. XCVI haben im Laufe der letzten
Jahre sehr erhebliche Kosten ins Extraordinarium für polizeiliche
Zwecke eingestellt werden müssen, die hauptsächlich für Bauten Verwendung
 fanden (von 1893/94—1899 zus. 8460832 M., sodann 1900:
1 420875 M., 1901: 2070125 M., 1902: 1460430 M., 1903: 11443800 M..
insgesammt rund 7 Mill. M.).
Von Nachtheil für den Staat ist es ferner, dass für Städte mit über
(5000 Einwohnern — abgesehen von Berlin -- eine weitere Steigerung
des Beitragssatzes nicht mehr stattfindet ($ 93), obgleich das starke
Anwachsen der Städte zweifellos die Ausgaben mehr als im Verhältniss
zur Bevölkerungszunahme steigert. Auch ist es für die Gemeinden
vortheilhaft, dass die Neubemessung der Sätze der Beiträge an den
Staat mit Rücksicht auf die Bevölkerungszunahme erst alle 5 Jahre
— nach der Volkszählung — stattfindet,') während die (Gemeinden die
Erleichterung ihrer Beiträge auf Grund des $ 6 des Polizeikostengesetzes
 (s. oben $ 98) alle Jahre verlangen können.
Ganz besonders ungünstig wirkte aber für die staatsfiskalischen
Interessen die Auslegung, welche das Oberverwaltungsgericht in .konstanter
 Rechtsprechung dem Worte „entsprechend“ in dem $ 6 des
Polizeikostengesetzes gegeben hat.
Nach $ 6 a. a. 0. soll bei Ueberweisung einzelner Zweige der Ortspolizei
 an die Stadt zur eigenen Verwaltung die Ermässigung des in
51a. a. O. festgesetzten Beitragssatzes der Minderausgabe des
Staates entsprechen.

\ OVGEntsch. Bd. XL 8. 141.