Vierter Hauptahbschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 96, 97. 1363

Diese Bestimmung ist nach dem Erkenntnisse v. 21. Nov. 1893
(OVGE. Bd. XXV 8.26 ff.) nicht etwa so aufzufassen — wie die Staatsregierung
 betont hatte —, dass nur eine verhältnissmässige Herab-Setzung
 des Beitragssatzes zu erfolgen habe (nach der Gleichung: bisherige
 Ausgaben: bisheriger Beitragssatz = bisherige Ausgaben abzüglich
 der Minderausgabe: zukünftiger Beitragssatz), sondern dahin,
dass die Ersparniss (Minderausgabe) des Staates durch die Zahl der
Einwohner zu theilen und der sich dann ergebende Betrag von dem
im $ 1 des Polizeikostengesetzes bestimmten Kopfsatze abzuziehen sei;
Mit anderen Worten: von dem im $ 1 normirten Betrage der Stadt
Soll die Minderausgabe des Staates nicht verhältnissmässig, sondern
Voll in Abzug gebracht werden.
Es ist klar, was auch in dem Erkenntnisse (S. 39) zum "Theil
Anerkannt wird, dass bei dieser Auslegung der Beitrag einer einzelnen
Stadt dann, wenn nur wenige Zweige der Ortspolizei Seitens der
Königl. Behörden verwaltet werden, oder wenn der betreffende Zweig
hohe Kosten verursacht, gänzlich wegfallen kann, während die Tendenz
des Gesetzes v. 20. April 1892 im Allgemeinen dahin gegangen ist, die
Leistungen der betheiligten Städte für polizeiliche Zwecke zu erhöhen.

Die einzelnen Königlichen Polizeiverwaltungen.
$ 97, Nachdem so in den 88 90—96 eine allgemeine Darstellung
der Entwiekelung der Ausgabensummen bei Kap. 91 und 92 des
Etats des Ministeriums, sowie des zugehörigen Kap. 31 Tit. 2a der
Winnahmen und vor Allem der Einfluss des Polizeikostengesetzes von
1892 auf diese Etatsstellen gegeben worden, erfordert das Verständniss
des Etats nunmehr eine Trennung der in Kap. 91 und 92 behandelten
Materien. Es folgt zunächst

A. Polizeipräsidium Berlin,
Allgemeines und Geschichtliches.
N Bis zum Jahre 1809 war die Polizeiverwaltung der Stadt Berlin
in mit der Kommunalverwaltung verbunden, Das Amt des Polizein
 Tektors aber war mit demjenigen des Stadtpräsidenten (Ersten Bürger-\6lsters)
 in einer Person vereinigt.
A Erst die Einführung der Städteordnung v. 19. Nov. 1808 gab den
Syrlass zu einer vollständigen Scheidung der Polizei von der
w adtischen Verwaltung. Durch Allerh. Kab.-O. v. 25. März 1809
„arde die Stellung eines Königl. Polizeipräsidenten für Berlin
S6Schaffen.
je Es liegt in der Natur der Sache, dass diese im Jahre 1809 be-O.ndete
 Einrichtung im Laufe des 19. Jahrhunderts mannigfachen
"Zanisationsänderungen unterworfen gewesen ist, die zum Theil als