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II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

eine Folge von Organisationsänderungen in der allgemeinen Verwaltung
 überhaupt anzusehen sind, zum Theil aber in der enormen
Entwickelung der Landes- und Reichshauptstadt und den steigenden
Anforderungen, welche dadurch an die Leistungsfähigkeit der Behörde
gestellt wurden, ihre Begründung finden.

Geschäftsbefugnisse und Organisation.
&amp; 98, Zunächst sind mehrfache Organisations änderungen
nothwendig gewesen, ehe sich eine feste und bewährte Form gefunden
hat für die Vereinigung der orts- und landespolizeilichen
Funktionen in einer und derselben Behörde.‘)
Nach dem ältesten Regulativ v. 5. Jan. 1810 unterstand der Polizeipräsident
 direkt dem Ministerium. Das Jahr 1816 brachte aber die
Einrichtung einer besonderen Regierung in Berlin, an deren Spitze der
Polizeipräsident stand und welche die landespolizeilichen Funktionen
ausübte, während die ortspolizeilichen Verfügungen von einer dem Polizeipräsidenten
 gleichfalls unterstehenden „Königl. Polizeiintendantur“ ausgingen.
 Diese Einrichtung bewährte sich gar nicht. 1821 wurde die
Regierung beseitigt und das Polizeipräsidium wieder in seine Rechte
aingesetzt.
Ein neues Allerh. Reglement v. 18. Sept. 1822, welches heute
noch die Grundlage der Verfassung des Polizeipräsidiums bildet, gestaltete
 die Organisation nunmehr in folgender Weise:
Das’ Polizeipräsidium vereinigt in sich die Kigenschaften der
Regierungs- und der Ortspolizeiinstanz. Ein kollegialisches Verfahren
vestand nicht, vielmehr blieb die Leitung sämmtlicher Geschäfte dem
Präsidenten unter alleiniger persönlicher Verantwortlichkeit übertragen.
Dem Präsidenten waren zugetheilt: a) das Generalgeschäftsbureau —
dessen Mitglieder, die die Vorbildung der Räthe an den Landeskollegien
haben mussten — zur Bearbeitung aller in den Provinzen den Regierungen
 überwiesenen Angelegenheiten, namentlich aller grundsätzlich
 leitenden Geschäfte, auch zur Entscheidung auf Beschwerden
über im ortspolizeilichen Detail ergangene Einzelanordnungen, b) für
die Besorgung der ortspolizeiliechen Angelegenheiten, die bereits
seit 1816 unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung Polizeiintendantur
bestehenden Bureaus, nämlich das Polizeiintendanturamt und die s0-genannten
 Spezialbureaus (Polizeiuntersuchungsamt, Sicherheitsamt,
Polizeifremdenamt, Wohnungsmeldungsamt) unter gemeinsamer Leitung
des Polizeiintendanten, ausserdem das Polizeiamt für Charlottenburg-Ein
 förmlicher Instanzenzug und eine schriftliche Korrespondenz
zwischen dem Polizeipräsidenten oder dem Generalbureau einerseits
und den ortspolizeilichen Bureaus andererseits war ausgeschlossen.

1%) Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: IIl. Verwaltungsbericht des Königl. Polizeiräsidiums
 zu Berlin, 1902. Carl Heymanns Verlag.