Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. S$$ 98 -- 100. 1365

Gleichwohl bestand eine scharfe Scheidung zwischen beiden Theilen
der Behörde, die sich auch äusserlich in der Form der Schriftstücke
kenntlich machte.
Die Aufsichtsbefugnisse des Generalbureaus und die der Polizeiintendantur
 zugewiesene abgesonderte Stellung hatten aber einen völlig
nutzlosen weitläufigen Geschäftsverkehr zwischen beiden Dienststellen
zur Folge. Es wurde in Folge dessen im Jahre 1830 die bisherige
Gliederung der Behörde in Generalbureau und Intendantur beseitigt
und anstatt dessen nach dem Vorbilde der Einrichtung der Regierungen
eine Reihe von Abtheilungen gebildet, welche aber hier gleichzeitig
landes- und ortspolizeiliche Funktionen zu erfüllen hatten. Untereinander
 gleichberechtigt wurden die Abteilungen als ein Ganzes der
Unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Präsidenten unterstellt; die
Dirigenten der Abtheilungen wurden ermächtigt, die vorkommenden
Geschäfte unter ihrer Verantwortlichkeit zu erledigen.
Es wurden 5 Abtheilungen gebildet:
[I (bisheriges Generalbureau), II (bisheriges Intendanturamt),
HIT (Polizeiuntersuchungsamt auf dem Gebiete der Straf- und Civil-Justiz),
 IV (Sicherheits-, Kriminal- und Sittenpolizei), V (Fremden-Verkehr,
 Passwesen u. s. w.). Nur in der ersten Abtheilung waren
höhere Verwaltungsbeamte, in den übrigen Abtheilungen Polizeiräthe
und -Assessoren thätig.
1846 wurde die Abtheilung III in der alten Zuständigkeit aufelöst,
 Dafür brachte die Allerh. Kab.-O. v. 27. Dez. 1854 eine neue
Abtheilung III (Bauabtheilung)!) sowie eine neue Abtheilung VI (für
Polizeiübertretungen und Polizeiverwaltungsgeschäfte) und ferner eine
Yon der Abtheilung IV abgezweigte neue Abtheilung VII (Kriminalahtheilung),
 welche letztere aber durch Kab.-O. v. 21. Jan. 1861 wieder
Mit Abtheilung IV vereinigt wurde,
$ 99, Anfang der 60er Jahre wurde von den damaligen Leitern
des Polizeipräsidiums (von Winter, von Bernuth) Reformpläne auf-Söstellt,
 welche im Wesentlichen wieder auf eine Trennung der Orts-Polizei
 von der Landespolizei abzielten, auch im Prinzip die
Genehmigung des Ministers fanden, aber nicht zur Ausführung kamen.
$ 100. Die durch die Gesetzgebung aus Anfang der 80er Jahre
Seschaffene Verwaltungsorganisation vermehrte die Befugnisse des
Polizeipräsidiums insofern, als bei Gelegenheit des Ausscheidens von
Berlin aus dem Regierungsbezirk Potsdam diejenigen Befugnisse des
Regierungspräsidenten von Potsdam, welche nicht dem Oberpräsidenten
zu Brandenburg übertragen wurden, dem Polizeipräsidenten zu Berlin
Zufielen, soweit er nicht schon früher im Besitz der betreffenden Zuan

 ') mit einem Regierungs- und Baurath, seit 1873 einem höheren Verwaltungsbeamten
T der Spitze, Seit 1894 ist den bautechnischen Räthen ein gewisser Antheil an der Leitung
T Geschäfte eingeräumt.