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II. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

verwaltete Vorsitz in den sämmtlichen anderen in Berlin domizilierten
Schiedsgerichten, insbesondere denjenigen der Unfallversicherung,
übertragen; zu seiner Unterstützung wurden. gleichzeitig mehrere stellvertretende
 Vorsitzende im Hauptamt ernannt und ebenfalls dem
Polizeipräsidium unterstellt.
Mit dem 1. Jan. 1901 sind die sämmtlichen Schiedsgerichte, entsprechend
 den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes v. 30. Juni
1900 (R.-G.-Bl. S. 578), zu einheitlichen Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung
 für den Stadtkreis Berlin, den Regierungsbezirk Potsdam
ınd den Eisenbahndirektionsbezirk Berlin vereinigt worden.
Seit 1908 ist die Stelle des Vorsitzenden mit Rücksicht auf Bedeutung,
 Geschäftsumfang und Zahl der dabei beschäftigten höheren
Verwaltungsbeamten von einer Regierungsraths- in eine Überregierungsrathsstelle
 umgewandelt worden.

Uebertragung einzelner Geschäftszweige an die Stadt.
$ 103, Bereits früher hatten mehrfache Verhandlungen geschwebt
wegen der Uebertragung einzelner Zweige der örtlichen Polizei
an die städtischen Behörden, so hinsichtlich des Feuerlöschwesens
und der damit verbundenen Verwaltungszweige in den 30er Jahren
und seit 1846 dann hinsichtlich des Nachtwachtwesens und des Einwohnermeldeamts
 in den 60er Jahren. Im Jahre 1848 hatte man
vorübergehend die Abgabe eines grossen Theiles der gesammten
Polizeiverwaltung, namentlich der Wohlfahrtspolizei, an die Stadtgemeinde
 ins Auge gefasst. 1860 war die Abgabe der Baupolizei in
Erwägung gezogen worden.
Alle diese Verhandlungen waren ergebnisslos verlaufen. Erst im
Anfang der 70er Jahre gelangte die Ueberweisung einzelner Geschäftszweige
 an die Stadtgemeinde thatsächlich zur Durchführung.
Nachdem der Magistrat im Jahre 1872 auf VUebertragung der
Strassenbaupolizei angetragen hatte, war nach längeren Verhandlungen
 ein Uebereinkommen des Inhalts geschlossen worden, dass
dieser mit den wirthschaftlichen Interessen der Gemeinde eng zusammenhängende
 Zweig der Ortspolizeiverwaltung auf die Stadtgemeinde übergehen
 sollte, während gleichzeitig auch von der letzteren die bisher
dem Fiskus obliegende Strassenunterhaltungspflicht gegen Ueberlassung
des KEigenthums an den Strassen und Plätzen und eine jährliche,
später durch eine Kapitalsabfindung abgelöste, Rentenzahlung übernommen
 wurde. -
Durch Allerh. Kab.-O. v. 28, Dez. 1875 wurde daraufhin der Minister des Innern ermächtigt,
 die örtliche Strassenbaupolizei, worunter die gesammte auf die Anlegung, Regulirung,
 Entwässerung und Unterhaltung der Strassen und Brücken bezügliche örtliche Polizei
begriffen sei, der Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung widerruflich zu überlassen, während
die Rechte der Landespolizeibehörde, soweit nicht die $$ 5, 8, 9, 10 und 18 des Fluchtliniengesetzes
 v. 2. Juli 1875 (G.-S. S. 561) andere Bestimmungen enthielten. dem Polizei-