Vierter Hauptabschnitt, Gebiete der inneren Verwaltung. 88 103, 104. 1369

Präsidium vorbehalten blieben. Die Uebertragung dieser Geschäfte erfolgte sodann auf
Grund des Erl. v. 1. Jan. 1876 mit der Massgabe, dass der Oberbürgermeister oder das
diesem nach 8 62 der Städteordnung zu substituirende Mitglied des Magistrats die Ver-Waltung
 zu übernehmen habe.
Wie bald darauf durch Ministerialerlasse v. 17. April 1877 und v. 26. Mai 1877 ent-Schieden
 wurde, erstreckte sich die Uebertragung nicht auf die in den $$ 1, 3, 5 des Ges,
v. 2, Juli 1875 der Ortspolizeibehörde beigelegten Funktionen, soweit es sich um Interessen
des Verkehrs-, der Feuersicherheits- und der Gesundheitspolizei handelt. Diese Funktionen
Werden vielmehr nach wie vor von dem Polizeipräsidenten selbständig ausgeübt, ohne dass
°r hierbei an Anträge oder Beschlüsse des städtischen Verwalters der Strassenbaupolizei
gebunden ist.
Im Jahre 1875 wurde ferner die kontraktliche Uebernahme des
Sogenannten städtischen Strassenreinigungswesens rückgängig
Semacht und gleichzeitig eine Vereinbarung mit dem Magistrat dahin
Srzielt, dass auch das sogenannte polizeiliche Strassenreinigungs-Wesen
 auf die städtische Verwaltung überging. Dieses Abkommen
Srhielt, unbeschadet der dem Polizeipräsidium als Polizeibehörde zu-Stehenden
 Aufsichtsrechte, die Allerhöchste Bestätigung durch Kab.-O.
7. 27. Sept. 1875 und trat mit dem 1. Okt. 1875 in Kraft.
Im Anfang der 90er Jahre wurden neue Verhandlungen mit der Stadtverwaltung an-8eknüpft
 wegen etwaiger widerruflicher Uebertragung einzelner Zweige der Polizeiverwaltung.
Yon Seiten der Regierung wurde im Laufe der Verhandlungen die Uebertragung der Markt-,
Gesinde-, Schul-, Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereipolizei, sowie mit gewissen KEin-Schränkungen
 auch der Gewerbe-, Hochbau- und Gesundheitspolizei zugestanden. Die Verhandlungen
 scheiterten jedoch daran, dass der Magistrat ausserdem die Uebertragung der
B uerpolizei und Feuerwehr beanspruchte — worauf die Regierung wegen des ausschliesslich
cherheitspolizeilichen Charakters dieses Verwaltungszweiges nicht eingehen konnte —,
SOwie daran, dass über die von der Stadt verlangte Ermässigung des Polizeikostenbetrages
Slne Einigung nicht erzielt werden konnte.
„ Seit dem 1. April 1900 ist endlich die Schulpolizei dem Oberbürgermeister
 von Berlin übertragen worden.

Räumlicher Wirkungskreis.
„8 104, Erhebliche Umgestaltungen vollzogen sich im Laufe der
Ce auch hinsichtlich des räumlichen Wirkungskreises des Berliner
Olizeipräsidiums.
„Ursprünglich unterschied man einen sogenannten engeren und
Weiteren Polizeibezirk. Die Grenzen des engeren Polizeibezirks
Waren durch eine Verordnung des Öberpräsidenten v. 27. Juni 1822
ABl, S. 141) festgelegt und umfassten ausser dem Stadtbezirke nur
zelne an diesen angrenzende Ländereien, namentlich den Thier-Sorten,
 In den anderen Gebieten, der Stadt Charlottenburg und dem
as nannten weiteren Polizeibezirk, beschränkte sich die Zuständigkeit
Pe Polizeipräsidiums zu Berlin auf die Wahrnehmung der Sicher-Chart
 und Ordnungspolizei. Als Hxekutivorgane dienten in
% arlottenburg das dortige Polizeiamt und in den Landbezirken beden
 dere Landrevierkommissarien. (Bekanntmachung des Oberpräsi-SNten
 v, 7, Juli 1830, A.-Bl. S. 171.) Soweit dieses Polizeiamt selbst-