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IT, Hauptstück, Laufende Ausgaben,

ständige Ortspolizeibehörde war, unterstand es der Regierung zu
Potsdam.
Die Zweitheilung des Instanzenzuges hatte mannigfache Zweifel
über die Ressortverhältnisse und andere Unzuträglichkeiten im Gefolge
gehabt. Zur Beseitigung dieser Missstände erging die Allerh. Kab.-O.
v. 7. Aug. 1846 (Min.-Erl. v. 7. Dez. 1854), welche genehmigte, dass
das Polizeiamt in eine selbständige, lediglich dem Polizeipräsidium
als Landespolizeiinstanz untergeordnete Ortspolizeibehörde umzugestalten
 sel.
Die Kreisordnung v. 831. Dez. 1872 brachte wieder einige Aenderungen,
 indem eine grosse Anzahl der bis dahin von dem Polizeipräsidium
 zu treffenden Entscheidungen auf die neugeschaffenen
Selbstverwaltungsbehörden des Kreises Teltow, des Regierungsbezirks
Potsdam und der Provinz Brandenburg übertragen wurden, und das
Polizeiverordnungsrecht in landespolizeilichen Angelegenheiten auf den
Regierungspräsidenten zu Potsdam überging.
Die Kreisordnung gab zugleich Veranlassung, die Zuständigkeiten
des Polizeipräsidiums in dem sogenannten weiteren Polizeibezirke
zu beseitigen. Der bisherige Dualismus der Polizeiverwaltung in
diesem Bezirke hatte nach dem übereinstimmenden Urtheil aller betheiligten
 Behörden sich in der Praxis nicht bewährt, vielmehr bei
dem Mangel einer klaren Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeiten
 zu steten Reibereien und Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem
Polizeipräsidium und seinen Organen und den Ortsobrigkeiten und
Landräthen Veranlassung gegeben. Da ausserdem durch die Kreisordnung
 die, Handhabung der gesammten ländlichen Ortspolizeiverwaltung
 den Amtsvorstehern übertragen war, wurde durch Allerh.
Kab.-O. v. 6. Okt. 1873 der weitere Polizeibezirk aufgehoben, und die
Landreviere kamen damit in Fortfall.
$ 105. Die seit dem Jahre 1872 durchgeführte Aufhebung
jedes Zusammenhanges zwischen den Polizeiverwaltungen Berlins
und seiner Vororte war aber auf die Dauer nicht haltbar. In sicherheitspolizeilicher
 Hinsicht hatte die Schaffung einer Anzahl von einander
völlig unabhängiger Ortspolizeibehörden auf dem in seinen gesammten
wirthschaftlichen und Verkehrsbeziehungen ein einheitliches Ganzes
bildenden Gebiete schwerwiegende Nachtheile zur Folge gehabt. Es
hatte namentlich dazu geführt, dass die Gewohnheitsverbrecher in den
Vororten, wo sie nicht gekannt und daher auch nicht überwacht
wurden, Wohnung nahmen und von dort aus in Berlin ihrer verorecherischen
 Thätigkeit nachgingen; andererseits hatten auch in
Berlin ansässige Verbrecher mit Vorliebe den Schauplatz ihrer "Thätigkeit
 in die Umgegend verlegt. Eine wirksame Abhülfe diesen Uebelständen
 gegenüber konnte nur in der Schaffung einer einheitlichen
Leitung der Sicherheitspolizei in den betheiligten Gebieten ge”
Rhınden werden.