Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. &amp; 105. 1371

Das Ges. v. 12. Juni 1889 (G.-S. 8. 129) legte daher dem Minister
des Innern die Befugniss bei, mit Zustimmung des Provinzialraths
die orts- und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten
Mit Ausnahme einzelner bestimmt bezeichneter Zweige der polizeilichen
 Thätigkeit') auf die Stadt Charlottenburg und die Kreise
Teltow und Niederbarnim oder einzelner Theile dieser Kreise aus-Zudehnen,

Auf Grund dieses Gesetzes wurde durch Verfügung des Ministers des Innern vom
3, Fehr, 1890 die orts- und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten auf die
Amtsbezirke Rixdorf, Schöneberg und Deutsch- Wilmersdorf im Kreise Teltow, die
Amtsbezirke Lichtenberg, Reinickendorf, Weissensee und Stralau-Rummelsburg
 im Kreise Niederbarnim, sowie den Stadtkreis Charlottenburg hinsichtlich der
Wahrnehmung der Kriminal- und Sittenpolizei und einiger anderer hiermit zusammenhängender
 polizeilicher Funktionen ausgedehnt. Für die Amtsbezirke wurde eine Anzahl von
Kriminalpolizeibeamten zur Verfügung gestellt, denen gegenüber den Amtsvorstehern dieselbe
Stellung beigelegt wurde, welche sie den Gendarmen gegenüber einnehmen. Für Charlottenburg
 fand eine Aenderung der Organisation nicht statt; hier konnte es bei dem auf Grund
der Allerh. Kab.-0. v. 7. Aug. 1846 geschaffenen Zustande belassen werden.
Durch Verfügung des Ministers des Innern v. 31, Dez, 1899 ist die Zuständigkeit des
Polizeipräsidenten in dem gleichen Umfange, wie in den vorhergenannten Amtsbezirken,
Wsgedehnt worden auf die Amtsbezirke Tempelhof und Treptow des Kreises Teltow,
‘wie Pankow und Tegel des Kreises Niederbarnim, durch Verfügung des Ministers des
Innern v, 19. Febr. 1901 ausserdem auf den Amtsbezirk Britz des Kreises Teltow.
In seinem vollen Umfange gelangte das Ges. v. 12. Juni 1889 auf die Gemeinde
Schöneberg zur Anwendung, nachdem diese Gemeinde im Jahre 1898 zur Stadt erhoben
 war

. Im Laufe des Jahres 1899 schieden die Stadt Schöneberg und die
'NZwischen ebenfalls zur Stadt erhobene Gemeinde Rixdorf aus dem
Kreise Teltow aus, um eigene Stadtkreise zu bilden. Damit verlor
das Ges. v. 12. Juni 1889 für diese beiden Ortschaften seine Geltung,
Ks Wurden dort Königliche Polizeiverwaltungen eingerichtet, die zu-"ächst
 dem Regierungspräsidenten zu Potsdam unterstanden.
.. Diese Organisation entsprach nicht den durch die engen Be-%ehungen
 beider Städte zu Berlin gegebenen Anforderungen der
Praxis, Andererseits war es, hauptsächlich in Anbetracht des ge-Waltigen
 Geschäftsumfanges des Polizeipräsidiums, unthunlich, diese
Behörde unmittelbar mit der Handhabung der gesammten Polizei in
"zn Städten zu betrauen. Demnach erschien es angezeigt, den
wniglichen Polizeibehörden in Schöneberg und Rixdorf zwar ihre
„lbständigkeit zu belassen, jedoch die Verwaltung der Landespolizei,
a die Aufsicht über die Handhabung der Ortspolizei und über
a Dienstführung der bei jenen Behörden angestellten Beamten von
„m Regierungspräsidenten zu Potsdam auf den Polizeipräsidenten zu
bertragen,
fü Kine Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustande war auch
— den Stadtkreis Charlottenburg insofern wünschenswerth, als nach
Gesing Es waren ausgeschlossen die Bau-, Gowerbe-, Schul-, Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-,
°-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei- und Feuerpolizei
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.