13792 1. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

der Selbstverwaltungsgesetzgebung der Bezirksausschuss zu Potsdam
und der Provinzialrath der Provinz Brandenburg in zahlreichen Fällen
für polizeiliche Angelegenheiten in Charlottenburg zuständig waren
and das Polizeiverordnungsrecht dem Regierungspräsidenten zu Potsdam
zustand,
Diese Erwägungen führten zu dem Erlass des Gesetzes, betreffend
 die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg,
 Schöneberg und Rixdorf, vom 13, Juni 1900 (G.-5.
S. 247). Die genannten Stadtkreise wurden mit dem Stadtkreise Berlin
zu einem Landespolizeibezirke Berlin vereinigt und die Zuständigkeiten
 für den ganzen Polizeibezirk in der Weise einheitlich geregelt,
dass die landespolizeilichen ete. Funktionen, welche dem Regierungspräsidenten
 und dem Bezirksausschuss zu Potsdam und dem Provinzialrath
 der Provinz Brandenburg in den drei Vororten bisher zugestanden
 hatten, auf die für den Stadtkreis Berlin zuständigen Behörden
übertragen wurden.')
Für die Stadt Charlottenburg übt der Polizeipräsident auch seit dem Inkrafttreten des
Ges. v. 13. Juni 1900 noch neben den von diesem Gesetz betroffenen „polizeilichen Angejegenheiten“,
 auf Grund der Allerh. Kab.-O. v. 7. Aug. 1846 einzelne landeshoheitliche
Befugnisse aus. Insbesondere kommt dies zum Ausdruck in Enteignungsangelegenheiten und
in kirchlichen Aufsichtssachen :
a) In Enteignungsangelegenheiten wird von dem Polizeipräsidenten die Instruktion des
Verfahrens gemäss $8$ 15, 18-—20, 24 und 27 des Ges, v. 11. Juni 1874 (G.-S. 8. 221)
auch für den Stadtkreis Charlottenburg geleitet.
») In kirchlichen Angelegenheiten werden einige Aufsichtsrechte auch für die Kirchengemeinden
 in Charlottenburg von dem Polizeipräsidenten ausgeübt; diese Praxis
stützt sich auf die Erlasse des Ministers der geistlichen Angelegenheiten v. 24. Okt.
1I876 und v. 16. Dez. 1875.

Beamtenpersonal,
8 106, Dass die ausserordentliche Bevölkerungszunahme Berlins,
namentlich seit 18702), verbunden mit dem grossen Aufschwung aller
wirthschaftlichen, Verkehrs- und damit aller Lebensbedürfnisse eine
stets wachsende Vermehrung des polizeilichen Beamtenapparates zur
Folge gehabt hat, kann nicht Wunder nehmen. In Anl. LXXXI
ist eine Gesammtübersicht des Beamtenpersonals des Königlichen

1) Hiervon abgesehen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte auch durch eine Reihe
sonstiger Anordnungen dem Polizeipräsidenten eine über die Grenzen des engeren Polizeigezirks
 hinausgehende Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten beigelegt worden. Inspesondere
 sei hier hervorgehoben die Uebertragung der Strom- und Schiffahrtspolizei hin-‚ichtlich
 einiger Wasserstrassen der Umgebung Berlins sowie der Genehmigung und der
Aufsichtsführung bezüglich derjenigen Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen in den Kreisen
Teltow und Niederbarnim, bei denen Berlin betheiligt ist, und ferner die Bestellung des
Polizeipräsidenten als Kommissar zur Verhinderung und Unterdrückung von Viehseuchen für
Jie Amtsbezirke Lichtenberg und Stralau-Rummelsburg im Kreise Niederbarnim.
2) Die Bevölkerung Berlins betrug 1820: 201900 Personen, 1849: 410726, 1871:
396 341. 1880: 1122230, 1890: 1578794, 1900: 1 888 848.