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II. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Die Polizeikommissare und (3) Polizeigefängnissinspektoren beziehen
 2000—3600 M., stehen also den Polizeiassessoren im Mindestgehalt
 und Höchstgehalt gleich, haben aber andere Dienstaltersstufen,
nämlich 7 statt 4 (2000, 2300, 2600, 2900, 3200, 3400, 3600 M..in
18 Jahren statt in 9 Jahren erreichbar).
Die Schutzmannschaften wiederum stehen in Berlin und Provinz
gleich ($ 129 und $ 136).
Der Polizeigefängnissoberaufseher (Tit. 4) in Cöln steht dem
Berliner gleich (1200—1800 M.), während die Polizeiboten und Polizeigefängnissaufseher
 (ebenda) im Mindestgehalt um 100 M. hinter den
Berlinern zurückstehen. Sie beziehen 900—1500 M. AHErstere haben
3 Stufen in 21 Jahren, 900, 1000, 1100, 1180, 1260, 1340, 1420, 1500 M.,
letztere 7 Stufen in 18 Jahren erreichbar (alle 3 Jahr 100 M. mehr).
Polizeidiener und Gefangenenwärterinnen beziehen 700—1000 M.
(in 12 Jahren 5 Stufen 700, 775, 850, 920, 1000 M.).

Dienstwohnungen und Wohnungsgeldzuschüsse.
$ 153, Letztere richten sich nach allgemeinen Grundsätzen
(s. beim Etat des Finanzministeriums Bd. II Buch VIII). 6 Polizeipräsidenten
 bezw. Polizeidirektoren haben freie Dienstwohnung; die
übrigen beziehen Miethsentschädigungen und zwar 1 Beamter 2400 M.
— darunter 975 M. künftig wegfallend —, 6 Beamte je 1800 M. und
I Beamter 1200 M. aus Tit. 11; ferner haben einige mittlere und Unterbeamte
 Dienstwohnungen.

Andere persönliche Ausgaben (Kap. 92 Tit. 6—68).
$$ 154—157, Hier kommt zunächst in Betracht der Fonds Tit. 6
zur Remunerirung von ständigen Hülfsarbeitern und sonstigen Polizeihülfsbeamten
 222 280 M.
Der Fonds macht etwa '/,2 des Besoldungsfonds aus, das Verhältniss
 ist also ein noch günstigeres als in Berlin ($ 131).
Die Remunerationen für ständige Hülfsarbeiter sind für alle
staatlichen Polizeiverwaltungen gleichmässig geregelt. Es beziehen
die Regierungsassessoren durchschnittlich je 3000 M., von den Bureaudiätaren
 die Civilanwärter 1100—1500 M. in 4 Jahren, die Militäranwärter
 1300—1500 M. in 4 Jahren, die Meldeamtsdiätare 1300 M.
fest, die Kanzleidiätare 1200—1500 M. in 4 Jahren.
$&amp; 158, Kap. 92 Tit. 7. Zur Remunerirung der kommissarischen
Polizeidirektoren, der Badepolizeikommissarien und der Lehrkräfte für
den Lehrkursus zur Ausbildung der mittleren Polizeiexekutivbeamten
9858 M.
In einzelnen der Königlichen Polizeiverwaltungen in Städten
(Hanau, Fulda, Coblenz und Saarbrücken) werden die Direktorenfunktionen
 von den betreffenden Landräthen im Nebenamte wahr-