Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 162—165. 1397

Vigilantskosten für Kriminalbeamte u. .s. w. aus dem Fonds bestritten.

Bei dieser Vielseitigkeit des Fonds ist nicht zu verwundern; dass
ar gegenwärtig eine grosse Summe repräsentirt.
Es folgen

Sonstige Kosten (Tit. 12 und 13).
$ 164, Ti. 12. Zu Remunerationen für die Besorgung der Passund
 Fremdenpolizei in einzelnen Kreisen, sowie zur sprachlichen
Unterweisung und Remunerirung der mit den Angelegenheiten des
Deutsch-Russischen Grenzverkehrs im Besonderen mit der Ausfertigung
und Kontrole der doppelsprachigen Grenzlegitimationsscheine betrauten
Beamten 60423 M.
In einigen Grenzkreisen, vorzugsweise in (jumbinnen, bekommen
Zolleinnehmer für Wahrnehmung von Pass- und Fremdenpolizei kleine
Beträge als Remunerationen, im Ganzen 6423 M. ‘Die weiteren
54000 M. werden verausgabt im Interesse der Ausfertigung und
Kontrole doppelsprachiger Grenzlegitimationsscheine.
Damit hat es folgende Bewandtniss: Von Seiten Russlands wird
Seit einigen Jahren die Ausstellung von Grenzlegitimationsscheinen in
Zwei Sprachen verlangt; zur Entschädigung der den Behörden er-Wachsenden
 besonderen Mühewaltung wird eine Gebühr von 10 Pf.
für jeden Schein erhoben, die bestimmt ist, zur Hälfte die sächlichen
Kosten zu decken und zur Hälfte zur Remunerirung der Beamten ete.
Zu dienen (Min.-Erl. v. 24. März 1901 IIb. 4474).
Die Einnahmen werden bei Kap. 31 Tit. 3 des Staatshaushalts-Stats
 verrechnet und stehen nicht auf dem Regierungs-, sondern. auf
dem Generaletat des Ministeriums.
Die Ausgaben an Remunerationen, Beihülfen, Prämien und sächlichen
 Kosten in den einzelnen Regierungsbezirken dürfen keinesfalls
die Höhe der daselbst für Ausfertigung der Grenzlegitimationsscheine
vereinnahmten Vergütungen übersteigen.

‚ $165, Tit. 12. An Zuschüssen zu den persönlichen und sächlichen
 Ausgaben der Polizeiverwaltung in den Städten Erfurt, Rinteln,
Frankenau und Wetzlar 6955 M.
Es handelt sich hier lediglich um rechtliche, aus alter Zeit überkommene
 staatliche Verpflichtungen.
Von der unter Kap. 92 Tit. 13 nachgewiesenen Summe von 6950 M. entfallen
| 1. auf die Stadt Erfurt 3600 M. Bei der zwischen dem Staate und der Stadt Erfurt
1ättgefundenen Vermögensauseinandersetzung hat der Staat mittels Rezesses v. 25. Aug.
842 auf Grund Allerh, Ermächtigung v. 28 Aug. 1841 der Stadt die fernere Gewährung
der Besoldung ihres Oberbürgermeisters im bisherigen Betrage von 1200 Thalern jährlich
der Staatskasse zugesichert, so lange in der organischen Einrichtung und amtlichen
di Irksamkeit der städtischen Behörden keine Veränderung eintritt, welche die Einstellung
168er Gehaltszahlung aus der Staatskasse motiviren möchte.