Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 166—168. 1990

Dem in Folge der Anlage der Königsberg-Eydtkuhner Eisenbahn
und der Fortsetzung dieser Eisenbahn auf russischer Seite im Jahre
1860 angestellten Polizeiverwalter in Eydtkuhnen waren die polizeilichen
 Grenzgeschäfte, namentlich die Passkontrole der aus Russland
ankommenden Reisenden, die Ertheilung der Eingangspässe an solche
Personen, welche bei Eydtkuhnen die preussische Grenze überschritten,
die Ertheilung von Legitimationskarten an diesseitige Staatsangehörige
zur Ueberschreitung der Grenze und ausserdem die gesammte Ortspolizeiverwaltung
 in Eydtkuhnen übertragen. Bei Einführung der
Kreisordnung wurde ihm die örtliche Polizeiverwaltung abgenommen.
Es erschien aber im Interesse des internationalen Verkehrs als ein
dringendes Bedürfniss, den bisherigen Polizeivorsteher in Eydtkuhnen
zur Wahrnehmung .der landespolizeilichen Interessen des Grenzverkehrs
zwischen Preussen und Russland beizubehalten. Er erhielt daher
Stellung und Titel eines Grenz- und Polizeikommissars mit einem
Gehalt von 3000 M.
Im Laufe der Zeit wurden noch einige andere Grenzkommissariate
errichtet (zu Prostken, Ilowo, Thorn und Beuthen i. Ob.-Schl.).
Das Gehalt wurde späterhin auf 2700—38300 M. und seit 1897/98
auf 2700—4000 M. erhöht.

C. Landgensdarmerie.

Allgemeines über Tragung der ortspolizeilichen Kosten auf dem Lande.
$ 168, Obgleich schon König Friedrich Wilhelm III. in der K.-O.
Y. 25, Nov. 1808 (sub 2) ausgesprochen hatte: „Ich bin Willens, die
Polizeigewalt nicht ferner von dem Besitze eines Grundstückes abhängen
 zu lassen. Die Polizei soll, wie es in anderen Staaten ge-Schieht,
 nicht von den Grundbesitzern, sondern von Örts- und
Kreispolizeibehörden verwaltet werden“, ist doch die Verknüpfung der
Polizeigewalt mit dem Besitze eines Grundstücks auf dem Lande erst
1872 (durch die Kreisordnung) aufgehoben worden. Erst seit diesem
Zeitpunkte ist auf dem Lande, wie schon lange vorher in den Städten
(8, 8 88), die Königliche Polizeihoheit überall zur Durchführung gelangt.
_. Die in 890 dieses Buches citirte Vorschrift des $3 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, wonach die Kosten der
örtlichen Polizeiverwaltung — mit Ausnahme der Gehälter der von
der Staatsregierung in 82 ebenda (Einrichtung Königlicher Polizei-Verwaltungen)
 angestellten besonderen Beamten — von den Gemeinden
 zu bestreiten sind, hat für das platte Land ebenso wie für die
Städte Geltung.
Die Uebertragung der Ortspolizei auf dem Lande auf vom Staate
nannte Beamte durch die Kreisordnung von 1872 hatte eine Ab-