400 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

änderung jener Bestimmung über die Kostentragung nur insoweit zur
Folge, als die Kosten der Amtsverwaltung, d.h. diejenigen Kosten,
welche aus der Einsetzung und Erhaltung des die Ortspolizei handhabenden
 Amtspersonals, aus dessen Ausrüstung mit den erforderlichen
Hülfsmitteln und Organen und aus dessen Dienstbetriebe unmittelbar
 erwachsen, von dem Amt d.h. gemeinsam von den betheiligten
Gemeinden und Gutsbezirken getragen werden müssen, während solche
Ausgaben, die erst in Folge der vorbereitenden Thätigkeit, insbesondere
 durch die Ausführung der von der Ortspolizeibehörde gegen Dritte
getroffenen Anordnungen, also mittelbar entstehen, den Gemeinden
allein verblieben sind (O.-V.-G.-Entsch. Bd. VII 121 XVI 46. XVII 75).
Der Staat übernahm also keinen Antheil an den Kosten, überwies
 dagegen ($ 70 der östlichen Kreisoräanung von 1872 und
Dotationsgesetze von 1873 und 1875. Näheres Bd. II Buch X). diejenigen
 Summen, welche er in Folge des Erlasses der Kreisordnung
durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den
Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten
 an den im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1873 für ebengenannte
 Zwecke veranschlagten Ausgaben ersparte, den Kreisen als
Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung in der Form einer
dauernden Rente. (Näheres in Bd. II Buch X.)
Gleichwohl blieb nach wie vor — wenn man von den besonderen
Verhältnissen in Hannover $ 34 8. 1313 und Posen $ 195 ff. absieht —
ein staatliches, ortspolizeilichen, ebenso wie landespolizeilichen Zwecken
dienendes Institut ($ 173) auf dem Staatshaushalt stehen und hat dem
Staate, besonders in neuerer Zeit, stark und stetig steigende Ausgaben
verursacht, die Landyensdarmerie.

Geschichtliches.

$ 169, Die Unzulänglichkeit der Handhabung der öffentlichen
Sicherheit auf dem weitausgedehnten platten Lande durch die gewöhnlichen
 gutsherrlichen und kommunalen Organe hatte schon im Jahre
1596 unter Kurfürst Johann Georg zur Anstellung kurfürstlicher sogenannter
 einspänniger Knechte „zur Vertreibung und Einziehung
muthwilliger Frevler und Friedbrecher“ geführt. Späterhin wurden
in den verschiedenen Gebieten Landreuter, Polizeiausreuter, in
Schlesien Landdragoner eingeführt, welche dazu bestimmt waren,
Vagabunden aufzugreifen, die Strassen zu bereiten und die Polizeiyesetze
 zur Geltung zu bringen.')
Die erste einheitliche Organisation einer derartigen staatlichen
Schutztruppe auf dem Lande erfolgte für das damalige Ländergebiet
durch die Verordnung vom 30. Juli 1812 wegen Errichtung der

:) am Niederrhein fungirte eine sogen. Gouvernementsmiliz.