Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 169—172. 1401

Gensdarmerie, die als bewaffnete Macht den Kreisdirektoren (Landräthen)
 beigegeben werden sollte,
Schon im Jahre 1820, nach der Erweiterung des Staatsgebietes,
wurde unterm 30. Dezember eine neue Verordnung über die ander-Weitige
 Organisation der Gensdarmerie erlassen, welche diese Einrichtung
 für alle Provinzen des Staates gleichmässig organisirte.
Sie ist in ihren wesentlichen Punkten noch heutigen Tages in Geltung.

Gerenwärtige Orranisation.

$ 170. Die Gensdarmerie hat insofern eine Doppelstellung, als
sie einerseits in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und innere
Verfassung militärisch organisirt ist und militärische Vorgesetzte
hat, andererseits aber in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung
 den Civilbehörden untersteht. Was zunächst die militärische
 Organisation des Gensdarmeriekorps anbetrifft, so war nach
der Verordnung von 1820 das Korps der Gensdarmerie eingetheilt in
8 Brigaden mit je 1 Brigadier, jede Brigade in 2 Abtheilungen mit
je 1 Kommandeur an der Spitze. Unter ihnen standen 32 Offiziere,
96 Wachtmeister und 1240 Gensdarmen, davon 160 unberittene. Ausserdem
 gab es eine — jetzt nicht mehr bestehende —- besondere Grenzgensdarmerie.

An die Stelle der Abtheilungen irat aber sehr bald die Einrichtung
 mehrerer Distrikte für jeden Brigadebezirk mit Distriktsoffizieren
an der Spitze. Diese Distriktsoffiziere haben sämmtlich gleiche
Funktionen, aber verschiedenen Rang und Gehälter,
Die etatsmässigen Wachtmeister erhielten späterhin den Titel
„Öberwachtmeister“.

Qualifikation, Annahme, Entlassung,

$ 171. Zur Gensdarmerie zugelassen werden nur Unteroffiziere,
Welche 9 Jahr in Heer oder Marine aktiv gedient haben. Die Er-Nennung
 erfolgt vom Chef der Gensdarmerie. Derselbe ernennt auch
3s der Zahl der Gensdarmen die Oberwachtmeister. Die Distrikts-Öffiziere
 werden auf seinen Vorschlag vom König ernannt, aus ihrer
Zahl werden wiederum vorzugsweise die Brigadierstellen vom König
besetzt. Die Anstellung der Gensdarmen erfolgt vor der definitiven
Stellenbesetzung zunächst für 6 Monate provisorisch.
Die Gensdarmerie hat den Gerichtsstand des stehenden Heeres.
Verhältniss gegenüber den Civilbehörden.
$ 172, Die Civilbehörden und die Militärvorgesetzten
der Gensdarmerie stehen zu einander nicht in subordinirtem Verhältnisse,
 sondern die Offiziere der Gensdarmerie sind, als solche, in-