1402 If. Hauptstück. Laufende Ausgabeti.

sofern sie nicht in wichtigen Fällen persönlich zur Anführung eines
Kommandos oder zu andern Dienstleistungen für das Civil kommandirt
und deshalb an die näheren Anordnungen der Civilbehörden verwiesen
sind, in welchem Falle sie denselben pünktlich zu folgen haben, bloss
ihrem Militärvorgesetzten untergeordnet.
Im Uebrigen steht aber die Gensdarmerie in ihsen Dienstobliegenheiten
 und in Beziehung auf deren Anordnungen und Ausführung
lediglich unter den betreffenden Civilbehörden, und jeder einzelne
Gensdarm zunächst unter derjenigen, welcher er zur Unterstützung
zugewiesen ist, also dem Landrath (den Ortspolizeibehörden in den
Städten!) oder auf den Transportstationen. Dieser Behörde steht daher
zu, die Gensdarmen in ihrer Dienstführung unmittelbar mit Anweisung
zu versehen und zu leiten, sie, wo sie gefehlt haben, zu belehren und
zurechtzuweisen, und die Gensdarmen sind schuldig, den Anweisungen
 dieser Behörde unbedingt Folge zu leisten. Auch
muss auf Antrag der letzteren die Abberufung erfolgen. Bei der Entlassung
 auf administrativem Disziplinarwege müssen Civil- und Militärbehörden
 gemeinsam handeln. Die Militärvorgesetzten haben die
Amtsverrichtungen der den Civilbehörden überwiesenen Gensdarmen
nicht anders, als wenn etwa bei den Dienstleistungen selbst ein Offizier
das Kommando führt, zu leiten; im Allgemeinen müssen ‘sie jedoch
die Gensdarmen auch in Ansehung der Pünktlichkeit, Angemessenheit
und Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgfältig kontrolliren und
darauf achten, dass sie den Gesetzen und den Anweisungen der Dienstbehörde
 vollständig Folge leisten (Verordn. v. 80. Dez. 1820 8 17 und
Verordn. v. 23. Mai 1867 $ 20 Abs. 1).
Die Civil-Dienstbehörde ist für die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit
 der von ihr den Gensdarmen ertheilten Aufträge und Anweisungen,
 die Gensdarmen aber sind nur für deren pünktliche Krfüllung
 und Ausführung verantwortlich. Alle anderen, als die unmittelbar
 vorgesetzten Civilbehörden müssen, wenn sie der Unterstützung
 der Gensdarmerie bedürfen, mit Ausnahme der Fälle, wo
Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an
die Civil-Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig
 zu genügen verpflichtet ist (Verordn. v. 30. Dez. 1820 &amp; 18 und
Verordn. v. 23. Mai 1867 &amp; 22). nur Amtsvorsteher können direkt
requiriren.
Obgleich die Gensdarmerie eine militärische Organisation hat, S9
steht sie doch nicht unter dem Generalkommando oder einem anderen
Militärbefehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislozirt
 ist, mithin auch die in einer Stadt befindliche Gensdarmeri®e
nicht unter dem Gouverneur oder Kommandanten dieser Stadt, sondern
ledielich unter ihrem eigenen Militärvorgesetzten und unter der Civil-A

 Dies kommt heute nur noch ausnahmsweise vor.