Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 1738. 14083

dienstbehörde. . Es versteht sich aber von selbst, dass die Gensdarmerie
gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen Befehle zu achten verbunden
 ist, welche in einer grossen Stadt oder Festung von dem
Gouverneur oder Kommandanten ausgehen (Verordn. v. 30. Dez. 1820
$ 19 und Verordn. v. 283. Mai 1867 8 23).
Die Vertheilung der Gensdarmerie im Lande nach Massgabe des
Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse und die Bestimmung des
Aufenthaltes der Brigadiers bleibt dem Ministerium des Innern unter
Rücksprache mit dem Chef der Gensdarmerie überlassen:
Zur Errichtung einer neuen Gensdarmeriestation bedarf es nach
vorgängiger Verständigung des Regierungspräsidenten mit dem Brigadekommando
 der Genehmigung des Ministers des Innern (vgl. auch
M.-BL. d..i V. 1866 8. 27).

Aufgaben der Gensdarmerie.

$ 173. Die Gensdarmerie ist nach $ 12 der Verordnung von 1820 ')
im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen
 Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des Staats und in
Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu
Unterstützen.
Jedermann ist schuldig, ihren Anforderungen und Anordnungen,
mit Vorbehalt der nachher zu führenden Beschwerde, sofort unbedingte
Folge zu Jeisten; auch gebührt der Gensdarmerie das Recht des
Waffengebrauchs zu dem Zwecke, um ihren Anordnungen Folge zu ver-Schaffen.

Die Aufgaben der Gensdarmerie sind im Einzelnen in 8 12 der
Verordnung von 1820 und in den $8$ 18ff. der Dienstinstruktion vom
gleichen Tage. genau bezeichnet. Die Gensdarmen sollen darnach vor
Allem Zusammenrottungen verhüten, Märkte und Volksfeste beauf-Sichtigen,
 gegen Verbreitung von Seuchen-, Wassers-, Feuergefahr
thätig sein, muthwillige Beschädigungen öffentlichen Eigenthums an-Zeigen,
 Verbrecher, Deserteure und Vagabonden anhalten und verfolgen,
 bei Zwangsexekutionen als bewaffnete Macht fungiren, Zollund
 Steuerdefraudationen zur Anzeige bringen u. s. w., nicht aber zu
blossen Botendiensten Verwendung finden. Zu besonderer Unter-Stützung
 der Gensdarmen sind die öffentlichen Behörden, aber auch
Gastwirthe, Schänker und Krüger verbunden. Die Gensdarmen
Müssen über ihre Thätigkeit fortlaufende Dienstiournale führen ($ 6
der Dienstinstruktion).
Wesentliche Schwierigkeiten haben sich aus der Unterordnung
der Gensdarmerie unter militärische und Civilbehörden im Laufe der
Zeit nicht ergeben. Vielmehr hat sich das Institut der Gensdarmerie
„ ).In Hohenzollern eingeführt durch Allerh. Erl. v. 30. Dez. 1850, in den neuen Pro-"inzen
 durch Verordn. v. 23. Mai 1867 (G.-S. S. 777).
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.