Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 176, 177. 1407

und 7300 M. mit dem Dienstgrade eines Stabsoffiziers als Regimentskommandeur,
 6 Brigadiers in den Gehaltsklassen von 6700 M. und
6000 M.. mit dem Dienstgrade eines Stabsoffiziers als Bataillonskommandeur.

$ 177. Aus den Gehältern müssen sich die Offiziere die Montirungsstücke,
 Reitzeug und Pferde in der erforderlichen "Anzahl und
Güte selbst beschaffen. Indessen erhalten sie zur Unterhaltung der
Pferde 2, die Brigadiers 3 Rationen pro Tag aus dem Fouragefonds
Kap. 94 Tit. 4. Doch erfolgt bei ihnen keine Naturallieferung, vielmehr
ist ihnen der etatsmässige Betrag der Rationen voll zu zahlen. Dies
gilt aber nur für die wirklich von ihnen gehaltenen Pferde. Können
die Offiziere ohne solche auskommen, so wurde ihnen bis 1898/99 für
die nicht vorhandenen Pferde der Geldwerth einer Ration nach dem
Marktpreise und, wenn derselbe den Betrag von monatlich 28 M.. für
die Ration übersteigt, nur dieser Betrag gezahlt. ;
Seit 1898/99 kommt letztere Vergütung bei Stellenwechsel für die
Zukunft in Fortfall. Dagegen wird den Offizieren für wirklich gehaltene
Dienstpferde neben der Fouragevergütung eine Pferdeabnutzungsent-Schädigung
 von jährlich 150 M. und eine Beihülfe zur Pferdeausrüstung
von jährlich 30 M., zusammen 180 M. für jedes vorhandene Pferd, gewährt.
 Solche ist unter Tit. 5a neu ausgebracht.
Die Wohnungsgeldzuschüsse betragen nach Erl. v. 30. Jan. 1875
für die Brigadiers 540— 1200 M. und für die Offiziere 360—900 M.
2 Offiziere haben als Kommandeure der Gensdarmerieschulen Dienst:
Wohnung.
Die aus Kap. 94 Tit. 9 zahlbaren Kommandozulagen, welche bei
längeren Dienstreisen an Stelle von Tagegeldern und Reisekosten
treten, betragen für Brigadiers 225 M., für Offiziere 180 M. pro Monat,
die Umzugskosten stellen sich für Umzüge mit Familie für
Brigadiers . . auf 1000 M. und 20 M. Transportkosten für 10km
Stabsoffiziere . „ 500 » 10 , » „ 10,
Hauptleute. % 8 300 » m 8 ” ” ” 10 »
Lieutenants - , 200, » 6 » 2 10
Ohne Familie die Hälfte der Sätze.
Brigadiers erhalten zur Anmiethung von Bureauräumen eine
Miethsentschädigung: aus Kap. 94 Tit. 6 (s. Anm. 1 zu 8 186).
Tagegelder und Reisekosten sind geregelt in den Verordnungen
Y. 1. April 1874, 1. Nov. 1876, 14. Okt. 1881 und 11. Mai 1898 (G.-S. S. 181,
459, 339, 108). Danach erhalten der Chef 28 M., der Brigadier 18 M.,
der Distriktsoffizier 15 M. Tagegelder, bei eintägigen Dienstreisen 21,
15, 12 M. Die Reisekosten betragen auf Eisenbahnen und Dampf-Schiffen
 9 Pf. pro km — ausser 3 M. für Zu- und Abgang —, sonst
60 Pf. pro km. Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit. 9 bei Reisen
ım Interesse des (jensdarmeriedienstes und aus Kap. 95 Tit. 4, wenn
die Reisen in polizeilichen Angelegenheiten erfolgen.