Vierter Hauptabschnitt, Gebieße der inneren Verwaltung. $$ 178—182. 1409

1350—1750 M. bezw. 1200—1600 M. für Gensdarmen. Dienstaltersstufen
 (15 Jahre in 6 Stufen, wie bei den Schutzmännern) wurden erst
durch den Etat 1901 eingeführt.
Den berittenen Gensdarmen zustehendes Remontegeld wird übrigens
diesen nicht direkt verabfolgt, es wird vielmehr von den Regierungshauptkassen
 an die Brigadekassen abgeführt; die Brigade schafft die
Pferde an und verkauft sie eventuell wieder. Die Pferde bleiben aber
während des Dienstes Eigenthum des Gensdarmen bezw. Oberwachtmeisters.
 Der Erlös für verkaufte Pferde bezw. etwaiger Ueberschuss
auf dem Konto der Gensdarmen ete. wird diesen erst beim Ausscheiden
aus dem Dienste ausgezahlt.

Besondere . Zulagen.
8 181. Aus Kap. 94 Tit. 7 werden noch besondere Funktionszulagen
 und Reisekostenzuschüsse gezahlt, ferner erhalten die
Oberwachtmeister und Gensdarmen insgesammt 137850 M. Stellenzulagen
 bis 200 M. (in Helgoland bis 300 M.) nach den allgemeinen,
für derartige Zulagen geltenden Grundsätzen (s. Etat des Finanz-Ministeriums
 Bd. II Buch VII, vgl. auch Bd. II Buch V 8 198).
Da sich seit einigen Jahren ein zunehmender Mangel an Anwärtern
 für die Landgensdarmerie bemerkbar macht, der die Interessen
 des Gensdarmeriedienstes ernstlich zu gefährden droht und eine
erhöhte Fürsorge für die Gewinnung eines ausreichenden KErsatzes
erforderlich macht, so ist, um einen Anreiz zum Kintritt in die Landgensdarmerie
 zu bieten. sowie die Gensdarmeriemannschaften ihrem
Berufe länger zu erhalten, die Gewährung einer ausserordentlichen
Geldzuwendung nach längerer Dienstzeit neuerdings in Aussicht genommen
 worden. Es sind daher für 19038 160000 M.. bei Tit. 7 zu
diesem Zwecke in den Etat gestellt worden, ein Betrag, der sich später
bis auf 248 000 M. jährlich erhöhen wird (vgl. Etatserläuterungen 1908).
Danach wird beabsichtigt, den Oberwachtmeistern und Gensdarmen nach einer Gesammtdienstzeit
 in der Armee und der Gensdarmerie von 18 Jahren eine Summe von
1000 M. zu gewähren Für den Fall indess, dass die Mannschaften bereits beim Aus-3cheiden
 aus der Truppe nach zwölfjähriger Dienstzeit die Dienstprämie für Unteroffiziere
Srhalten haben, soll die Zuwendung erst nach 24jähriger Gesammtdienstzeit gezahlt werden,
Den vom 1. April 1903 an eintretenden Gensdarmen soll die Summe sofort nach Vollendung
des 18. bezw. 24. Dienstjahres ausgezahlt werden. Wollte man den am 1. April 1903 vorhandenen
 Gensdarmeriemannschaften mit 18- und mehrjähriger Dienstzeit den Betrag gleichfalls
 sofort auszahlen, so würde auf einmal eine Aufwendung von mehreren Millionen Mark
Srforderlich geworden sein. Um diese sehr erhebliche einmalige Ausgabe zu vermeiden und
doch die vorhandenen Mannschaften von der Wohlthat der geplanten Massnahme nicht auszu-Schliessen,
 sollen diese die Zuwendung nicht schon mit der Vollendung des 18, bezw.
24. Dienstjahres, sondern erst beim Ausscheiden aus der Gensdarmerie erhalten.
$ 182, Ausserordentliche Remunerationen und Unter-Stützungen
 werden aus Kap. 94 Tit. 8 (1908: 104600 M.) gewährt.
Siehe hierzu Ba. I Buch I 8. 97.