Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 183—186, 1411

tirungs-, Leder- und Reitzeuggeldern je 170 M. für den berittenen
Öberwachtmeister, je 169 M. für den berittenen Gensdarmen, je 111 M,
für den nicht ausschliesslich im. Bureaudienst beschäftigten unberittenen
 Oberwachtmeister und Gensdarmen und je 111 M. für den im
Bureaudienst beschäftigten unberittenen Oberwachtmeister und Gensdarmen
 gezahlt.
Grundsätzlich sollen die Gensdarmen ihre Montirung selbst
aus diesen Geldern beschaffen und erhalten. Doch werden aus Kap. 94
Tit. 5 auch noch Zuschüsse zur Beschaffung und Kompletirung der
Waffen gewährt (vgl. auch $ 13 der Dienstinstruktion). ”
Die Montirungs- etc. Gelder werden übrigens nicht etwa den Oberwachtmeistern
 und Gensdarmen direkt ausgezahlt; schon nach $ 8 der
Dienstinstruktion wurden sie auf den Sold in Abrechnung gebracht
und im Gesammtbetrage für das ganze Korps dem Kriegsministerium
überwiesen, welches dafür die Montirungsstücke ete. lieferte. ;
Dafür verblieb nach Kab.-O. v. 31. Juli 1860 das Eigenthum aller
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände dem Gensdarmeriekörps
und ebenso der Verkaufserlös abgetragener Sachen. nn
Aus den Erträgen wurde ein bei dem Korpsstabe der Landgensdarmerie
 verwalteter Bekleidungsersparnissfonds gebildet, dessen Einnahme
 1896/97 17539 M. betrug. In diesem Jahre fand eine ander-Weitige
 Regelung dahin statt, dass die Oekonomiekommission der
Landgensdarmerie, deren Verwaltungskosten ebenfalls aus Kap. 94
Tit. 5 bestritten werden, und die aus dem zweiten Adjutanten und
Zahlmeister besteht, mit der Sorge für die Bekleidung und Ausrüstung
der Gensdarmen betraut wurde, wofür sie die im Etat Tit. 5 der Ausgabe
 ausgeworfenen einmaligen und laufenden Montirungsgelder bezieht.
 Unbrauchbare und abgängige Gegenstände müssen an die
Kommission zurückgegeben werden und werden verkauft. Der Erlös
wird in Kap. 31 Tit. 5 der Einnahme nachgewiesen, wogegen der alte
Ersparnissfonds des Korps aufgelöst wurde (s. auch Etatserläuterungen
zu Kap. 31 Tit. 5 für 1896/97).

$ 186. Vergütung für Schreibmaterialien (&amp; 14 der Dienstinstruktion)
beträgt 18 M. für Oberwachtmeister und 6 M. für Gensdarmen.
Tit. 6 (zu Schreibmaterialien und Bureaubedürfnissen, Mieths-SNtschädigungen
 für Diensträume,') zu nicht aversionirten Postportound
 Gebührenbeträgen und sonstigen Frachtgebühren für dienstliche
Sendungen, zu Telegrammgebühren der Offiziere) stieg, wie sich aus
Anlage LXXXI ergiebt, von 23 301 M. in 1876 bis 1887/88 auf 106 565 M.,
betrug 1890 nur noch 67005 M., 1893/94 75274 M., ging 1895/96 auf
4676 M. herab und hob sich allmälig auf 58 651 M. für 1902 (1908:
54 928 M.).

_.) bezieht sich auf Brigadiers, welche für Anmiethung der Bureauräume eine Ent-Schädigung
 erhalten.