1412 1. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

Dieser Rückgang der Ausgaben im Anfang der 90er Jahre hängt
mit der Regelung der Portokosten zusammen. 1890 wurden von Tit. 6
50004 M. an Minderbedarf von Portokosten abgesetzt, weil in jenem
Jahre den Landräthen rund 383697 M. Pauschalvergütungen für
Portokosten (einschliesslich derjenigen für die Mannschaften der
Landgensdarmerie) zugewiesen wurden. 1894/95 wurden sodann noch
einmal 28162 M. in Folge allgemeiner Aversionirung der in Staatsdienstangelegenheiten
 entstehenden Postporto- und Gebührenbeträge
abgesetzt (vgl. die Denkschrift zu Kap. 63 Tit. 2a des Etats des
WFinanzministeriums von 1894/95).

Fourage (Kap. 94 Tit. 4 der Ausgabe) für berittene Gensdarmen und
Öberwachtmeister,
$ 187. Die Wartung und Erhaltung des Dienstpferdes liegt dem
Oberwachtmeister und Gensdarmen ob, doch erhalten sie dafür tägliche
 Fourage (eine sog. schwere Friedensration, $ 12 der Dienstinstruktion).

Die Rationen waren 1853 mit 288 M. bewerthet, seit 1871 mit
426 M. Der Satz wurde 1878/79 auf 480 M. und 1879/80 auf 520 M.
erhöht, weil sich die Fouragerationen für den Satz von 426 M. nicht
beschaffen liessen und alljährlich sehr erhebliche Ueberschreitungen
des Fonds nothwendig wurden.
Der für Fourage ausgeworfene Fonds Kap. 94 Tit. 4 steht zur Verfügung
 des Landraths, welcher (nach $ 12 der Dienstinstruktion) für
die Lieferung aus den Militärmagazinen an den Orten, wo solche vorhanden
 sind, und, wo keine vorhanden sind, gegen den mittleren
Marktpreis am Orte oder in der Kreisstadt zu sorgen hat (vgl. auch
M.-Bl. d. i. V. 1879 S. 151 und Min.-Erl. v. 26. Jan. 1880 II, 717). Die
Fourage beträgt täglich 5500 9 Hafer,') 2500 g Heu und 83500 g Stroh.
Die Zahlung erfolgt aus Kap. 94 Tit. 4, aus dem übrigens auch
die Rationen für die Offizierspferde gezahlt werden ($ 177).
Der Fonds Tit. 4 betrug schon 1876 815418 M., hielt sich die ganzen 80er Jahre auf
und 1 Mill. M, und stieg dann allmälig in Folge der Rationenerhöhung bis auf 1264 640 M.
Für 1902 (1903: 1266720 MJ}J.

$ 188. Tagegelder und Reisekosten
sind für die Landgensdarmerie besonders geregelt in den Verordn. V.
L. April 1874, 1. Nov. 1876, 14. Okt. 1881 und 11. Mai 1898 (G.-S. S. 181,
459. 339, 108).
Die Sätze sind an Tagegeldern 6 und 4 M., bei eintägigen Dienstreisen
 4,50 und 3 M. für Oberwachtmeister und Gensdarmen. Die
Kilometergelder betragen 5 Pf. bei Eisenbahn und Dampfschiff —
und je 1 M. für Zu- und Abgang —, sonst 830 Pf.
1} vor 1902: 4750 qg.