Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. 88 191—194. 1415

500 M.) 5000 M., 2.. Remuneration für 4 an den Gensdarmerieschulen
nebenamtlich zu ‚beschäftigenden Civillehrer (je 750 M.) zusammen
3000 M., an Miethe für die Gensdarmerieschule in Einbeck (4077 M.), an
Miethe für die Gensdarmerieschule in Wohlau (7000 M.), zus. 11077 M.,
zu Bureaubedürfnissen, zu Lehr- und Lernmitteln, für.die Bibliotheken
und zu Kosten hauswirthschaftlicher Art für die beiden Gensdarmerieschulen
 19110 M. Ausserdem sind: aus dem Titel (seit 1899) Mittel
gewährt: Zur Einrichtung von Kursen an den Gensdarmerieschulen für
die zur Beförderung zum Oberwachtmeister in Aussicht genommenen
Gensdarmen, sowie für verabschiedete Offiziere 9000 M., (seit 1903) für
Wahrnehmung der Militärseelsorge 450 M.
$ 192, Ti. 71. Zur baulichen Unterhaltung der Dienstgebäude
4101 M.
Es handelt sich in diesem erst 1902 geschaffenen Fonds nur um
Dienstwohnungen für Gensdarmen. Der Fonds ist im Steigen begriffen,
weil die Zahl der Dienstwohnungen sich fortgesetzt vermehrt ($ 194).

C. Bureaubeamte, Zahlmeister und Unterbeamte.
$ 193, An etatsmässigen Beamten dieser Kategorie sind gegen-Wärtig
 vorhanden 2 Zahlmeister und 3 Bureaubeamte. Ihr Gehalt ent-Spricht
 den Bureaubeamten der allgemeinen Verwaltung (1800 bis
42200 M.).
Der Wohnungsgeldzuschuss beträgt 180—540 M. 3 Portiers erhalten
 den für Unterbeamte üblichen Satz von 1000—1500 M.
1 Zahlmeister und die Portiers haben Dienstwohnung. Die Portiers
sind berechtigt, das Feuerungsmaterial zu ihrem eigenen Bedarf gegen
die ;bestimmungsmässige Entschädigung aus den Vorräthen der Behörde
 zu entnehmen.
Ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
für die mittleren Beamten werden aus Tit. 8a, für Unterbeamte aus
Tit, 8 bewilligt. . (Vgl. 8 179.).

Extraordinarium.
$ 194, Für die Landgensdarmerie sind besonders in den letzten
Jahren alljährlich nicht unerhebliche Beträge im Extraordinarium aus-86worfen
 worden. Dies hängt zusammen mit der Vermehrung des
Gensdarmeriepersonals im Allgemeinen, sodann aber vor Allem mit
dem Bestreben der Staatsregierung, in den im Osten befindlichen
Grenzkreisen, sowie auch in einzelnen Binnenkreisen, besonders in den
Westlichen und schlesischen Industriekreisen, in denen die wohnliche
Unterbringung der Gensdarmen auf besondere Schwierigkeiten stösst,
fiskalische Dienstwohngebäude für diese Beamten zu errichten, soweit
dem Bedürfnisse nicht durch Anmiethen geeigneter Räume von staatlicher
 Seite abgeholfen werden kann. (Vgl. 8 183 u. 190.)