Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 194a—196. 1417

D. Polizei-Distriktskommissarien.
Allgemeines,
$ 195, Die Polizei-Distriktskommissarien sind eine Besonderheit
der Provinz Posen.
In dieser Provinz waren Anfangs der 30er Jahre die polizeilichen
und kommunalen Verhältnisse in den kleinen Städten und auf dem
platten Lande derart zerfahren, dass die Staatsregierung sich genöthigt
sah, dort schon damals die gutsherrliche Polizei aufzuheben und die
Lokalpolizei besonderen staatlichen Organen zu übertragen.) Eine
Kabinetsordre vom 9. März 1833 führte für ländliche‘ Bezirke von
2000—6000 Seelen sogenannte Woytämter mit Königl. Woytern an der
Spitze ein, welche in diesen Aemtern als „Bezirks-Polizei- und
Kommunalbeamte“ fungiren sollten. Sie bezogen Staatsgehalt, das
Lokal stellten die Bezirksgemeinden. Nach 3 Jahren wurden durch
Kabinetsordre vom 10. Dezember 1836 (v. K. A. Bd. XX. S. 943) an
Stelle jener Aemter grössere Distrikte von 6000—9000 Seelen geschaffen,
an deren Spitze Königliche Distriktskommissare gesetzt
Wurden, welche als unmittelbare Gehilfen und Organe des Landraths
die Leitung und Beaufsichtigung ‚der Kommunal- und Polizeiverwaltung
 ausüben sollten. Nur die Rittergutsbesitzer behielten die
Befugniss, die Polizei auf ihren Gütern persönlich oder durch ihre
Stellvertreter zu verwalten.
Als Ausführungsinstruktion wurde vom Oberpräsidenten die in
ihren Grundzügen noch heute massgebende Dienstanweisung für die
Distriktskommissarien der Provinz Posen vom 21. Oktober 1887 (v. Kamptz
Annalen XXI 8. 719) erlassen (vgl. ausserdem Min.-Instr. v. 9. Aug.
1887 — Amtsblatt der Regierung zu Posen 1887 S. 263 — und Oberpräs.-Instruktion
 v. 28. Sept. 1887).
Die östliche Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 fand nach $ 182
auf Posen keine Anwendung. Ein nicht zum Gesetz gewordener Kreis-9rdnungsentwurf
 für Posen vom Jahre 1880 hielt in $&amp; 24 die Distrikts-Kommissariate
 nach der Kabinetsordre von 1836 ausdrücklich aufrecht.
Auch das Gesetz v. 19. Mai 1886 (G.-S. S. 108) liess das Institut der
Distriktskommissarien unberührt.

Gegenwärtige Organisation,
L $ 196, Die Distriktskommissare werden nach Gutachten des
geetiraths auf Präsentation der Regierung vom Oberpräsidenten anestellt.


!) v, Loos, Der Polizeidistriktskommissar. Posen 1892