1418 1. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Voraussetzung der definitiven Anstellung sind Alter unter
36 Jahre, körperliche Rüstigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse,
ehrenvolle Verabschiedung als Offizier oder, wenn der Betreffende
nicht Ofizier war, allgemeine wissenschaftliche und gesellschaftliche
Bildung, %2jähriger Vorbereitungsdienst und mindestens einjährige
interimistische Funktion als Distriktskommissar.
Die Distriktskommissarien stehen an Rang der zweiten Klasse
der Regierungs-Subalternbeamten im Sinne der Verordn. v. 31. Dez.
1825 (G.-S. 1826 8. 10) gleich.
„Die Distriktkommissarien sind nach der A. K. O. v. 10. Dez. 1836
bestimmt, den Landräthen in allen Gegenständen ihres Wirkungskreises
 als Gehülfen und Organe zu dienen u. 's. w.“ Um ihre
Funktionen an Ort und Stelle in genügendem Masse erfüllen zu können,
müssen sie sich Dienstpferde oder Fuhrwerk halten, oder einen Fuhrvertrag
 abschliessen. Sie tragen eine Dienstuniform, die sie sich selbst
zu beschaffen haben:
Den Distriktskommissarien sind unterstellt die von dem Landrath
 vereidigten Distriktsboten, deren Besoldungs- und Pensionskosten
 von den betheiligten Gemeinden und Gutsbezirken aufzubringen,
neuerdings aber meist auf den Kreisetat übernommen sind. Dieselben
sind zugleich Vollziehungsbeamte und führen als solche Dienstsiegel
ınd Dienstschild.
Unter der Aufsicht der Distriktskommissarien. stehen auch die
Distrikts- Polizeigefängnisse, deren Unterhaltung dem Fiskus
abenfalls obliegt.

Staatsausgaben, (Kap. 93 der Ausgabe.)
8 197. Die Staatsausgaben für die Distriktskommissarien erscheinen
im Kap. 93. Die Gesammtsumme derselben ist von 1849. bis 1903 von
162 090 auf 955804 M. gestiegen... Die Zahl der Distriktskommissarien
hat sich von 113 im Jahre 1853 (davon 75 im Regierungsbezirk Posen
and 838 im Regierungsbezirk Bromberg) auf 160 im Jahre ‚1908 ver;
mehrt. Besonders seit Erlass des Gesetzes vom 6. Juli 1887, betreffend
die Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und Westpreussen,
haben mehrfache Theilungen auch zu grosser Distrikte stattgefunden.
Die Besoldungskosten stiegen von 160950 M. in 1853 auf 537 600 M.
in 1908, wozu noch 387920 M. Wohnungsgeldzuschüsse hinzukommen
(Kap. 93 Tit. 1 und 2), Die ausserordentlichen Remunerationen u. 8. W-(Tit.
 3) sind im wesentlichen unverändert geblieben.') Eine ganz besonders
 starke. Steigerung weisen aber die Ausgaben des Tit. 4 auf von
1740 M. auf 377 884 M. (s. hierzu 8 199).

\ Vol. zu diesem Titel Band I Lief. 1 8.97.