‚499 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Rettungs- und Hülfeleistungsversuche überhaupt, Marsch-, Vorspani- und Verpflogungs*
kosten für polizeilich requirirtes Militär, für Bekleidung und Ausrüstung von Hülfsschutzmännern
 und Hülfsgensdarmen, sowie zu Bezügen sächlicher Art für Hülfsgensdarmen,
Kosten der Untersuchung gewerblicher Anlagen und der Mass- und Gewichtsrevisionen in
den ländlichen Gemeinden der Provinz Hannover, in welchen der Staat die Polizeiverwaltung
ausübt, sächliche Kosten in samitäts- und veterinärpolizeilichen Angelegenheiten (wie vor);
für Formulare zu Wandergewerbescheinen und Grenzlegitimationsscheinen etc., Fernsprechgebühren
 für die im polizeilichen Interesse erfolgten Anschlüsse von Landrathsämtern,
Polizeidistriktsämtern in der Provinz Posen an das öffentliche Fernsprechnetz, sonstige
zächliche Polizeiverwaltungskosten,
Seit 1888/89 ist auch der Fonds zu den an Einwohner des Regierungsbezirks
 Cassel für Landfolgedienste (Gefangenentransporte etc.)
auf Grund des Kurhessischen Ges. v. 31. Okt. 1833 (G.-5. 8. 164)
aus Staatsfonds zu zahlenden Vergütungen mit 15896 M. auf den
Tit. 5 übernommen worden (von Kap. 98 Tit. 1).
Nach $ 1 und 8 12 des Kurhess. Ges. v. 31. Okt. 1833 (G.-S. S. 164) sind die Unter-*hanen
 zu Fuhren zum Fortbewegen der Gefangenen und armer kranker oder gebrechlicher
[n- und Ausländer verpflichtet. Diese Fuhren werden verdungen, und die Beträge dafür
werden auf periodische Liquidation aus der Staatskasse vergütet.
8&amp; 207, Tit. 6. Zu ausserordentlichen Remunerationen und Unterstützungen
 für Kanzlei- und Unterbeamte der Königlichen Polizeiverwaltung
 280000 M.
Tit. 6a. Zu ausserordentlichen Remunerationen für mittlere Beamte
der Königlichen Polizeiverwaltung 5000 M.
Tit. 6b. Zu ausserordentlichen Unterstützungen für höhere und
mittlere Beamte der Königlichen Polizeiverwaltung 45000 M.
Vel. Bd. I Buch I 8. 9T£.

A. Abschnitt.

Strafanstaltsverwaltung.
Allgemeines. Dualismus in der Verwaltung.
&amp; 208, Unter den vom Staate in Haft gehaltenen Gefangenen
hat man begrifflich zu unterscheiden Personen, die vor ihrer Abartheilung
 inhaftirt sind (sog. Untersuchungsgefangene) und zur Gefangenhaltung
 bereits verurtheilte Personen.
Vom Standpunkte idealen Strafvollzugs sind besondere Anstalten
für erstere Personen wünschenswerth. In der Praxis lässt sich dies®
Forderung aus Rücksichten der Kostendeckung allerdings schwer
durchführen, doch wird neuerdings — in der Verwaltung des Innern —
in den gemeinsamen Anstalten wenigstens eine strenge Trennung der
Untersuchungsgefangenen von den verurtheilten Häftlingen überall
durchgeführt.
Die Gefängnisskunde macht ferner bei den verurtheilten Strafvefangenen
 aus technischen Strafvollzugs-, Humanitäts-,. Besserungs-