Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 207, 208, 1423

u. s. w. Gründen gegenwärtig einen begrifflichen Unterschied zwischen
den mit Haft oder kürzerer Gefängnissstrafe belegten und den
zu Zuchthaus und längeren Gefängnissstrafen verurtheilten Personen.

Die neuere Strafvollzugspolitik ist auch hier bemüht, besondere
Anstalten für beide Arten von Gefangenen einzurichten, doch stellen
sich auch der Ausführung dieses idealen Zieles die erheblichsten praktischen
 Schwierigkeiten entgegen.)
In Preussen ist der strengen oder doch umfangreicheren Durchführung
 einheitlicher Grundsätze nach obigen Richtungen vor Allem
der Umstand hinderlich, dass die Gefängnissverwaltung zwei verschiedenen
 Ressorts angehört, indem ein Theil derselben dem Justizminister.
 ein anderer dem Ministerium des Innern untersteht.
Dem Justizminister sind die Mehrzahl der Gefängnisse (1901
1048) unterstellt, in denen die Unterbringung von Zuchthäuslern gänzlich
 ausgeschlossen ist und nur Untersuchungs-, Polizei-, Transportgefangene,
 wie auch die zu Haft und Gefängniss Verurtheilten Aufnahme
 finden.

Dagegen unterstehen dem Ministerium des Innern ausser den 38
sog. Zuchthäusern, d. h. Strafanstalten, in denen sämmtliche Zuchthaus-Strafen,
 sowie Gefängnissstrafen von längerer Dauer vollstreckt
werden, noch 19 grössere Gefängnisse, in welchen neben mit Haft
und Gefängniss Verurtheilten auch Untersuchungs-, sowie stellenweise
auch Civil-, Polizei- und Transportgefangene Aufnahme finden,
Ausserdem sind dem letztgenannten Ministerium in dem französisch
 rechtlichen Theile der Rheinprovinz noch 59 sogenannte
Kantongefängnisse untergeordnet, welche die amtsgerichtlichen,
Untersuchungs- und Haftgefangenen, sowie Gefängnissgefangene, deren
Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, aufnehmen.
In dem französisch-rechtlichen Theile der Rheinprovinz waren
Nämlich bis zum Jahre 1887. die Gemeinden verpflichtet, die sog.
Kantongefängnisse, welche ursprünglich nur zur Aufnahme der wegen
leichter Polizeivergehen zu Haftstrafe verurtheilten Personen und der
Transportaten dienten, später aber auch zur Unterbringung von Unter-Suchungsgefangenen
 und zur Vollstreckung von kurzen Gefängniss-Strafen
 benutzt wurden, zu bauen und zu unterhalten. Durch das
Ges, v. 30. Juni 1887 (G.-S. S. 287) ist diese Verpflichtung aber den
Gemeinden abgenommen und dem Staat übertragen. Auf Grund
dieses Gesetzes ist ein Theil der ehemaligen Kantongefängnisse in
Eigenthum und Verwaltung des Staates übergegangen, mit der Verin

 ') Viele hervorragende Kenner des Strafgefängnisswesens wollen überhaupt die kurzcon
 Gefängnissstrafen als zur Erreichung des Strafzwecks ungeeignet gänzlich beseitigt
er doch thunlichst eingeschränkt wissen.