Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $ 209, 1425

Eine Kab.-O. v. 2. März 1799 übertrug zwar dem Justizminister
das gesammte Gefängnisswesen, wies aber zugleich den Chef der
Polizei an, dem ersteren mit seinem Rath zur Seite zu treten. Der
Generalplan von 1804 (s. $ 210) unterstellte sämmtliche Gefängniss-,
Straf- (und Besserungs)anstalten einer Immediatkommission, welche
aus einem Justiz- und einem Verwaltungsbeamten bestand. Bei
Meinungsverschiedenheiten entschied das Kriminal- und Provinzialfinanzdepartement.
 Der Plan kam nicht zur Ausführung, dagegen
bestimmte ein Reskript v. 26, Okt. 1809, dass die neuerrichteten Regierungen
 die Administration der Straf- und Besserungsanstalten in
ökonomischer und finanzieller Beziehung führen, die Konkurrenz der
Landesjustizkollegien sich aber lediglich auf die Sorge für die Vollstreckung
 der Strafen und auf die Mitwirkung bei der ordnungsmässigen
 Behandlung der Sträflinge einschränken solle, zu welchem
Ende den Landesjustizkollegien jederzeit eine Untersuchung der gedachten
 Anstalten freistehen müsse. Die Verordn. v. 27. Okt. 1810
bestimmte, dass der Justizminister rücksichtlich der Strafanstalten
gemeinsam mit dem Chef der Allgemeinen Polizei zu handeln habe.
Die Regierungsinstruktion von 1817 wies in $2 Ziff. 2 der ersten
Abtheilung den Regierungen die Gefängnisse, Straf- und Korrektionsanstalten
 zu. 1823 wurden sodann die Inquisitoriate (Untersuchungsgefängnisse)
 an die Justizverwaltung überwiesen. Eine Kab.-O. vom
27. Nov. 1837 betonte wiederum, dass zwar die gewöhnliche Aufsicht
der Gefangenenanstalten der Verwaltung des Innern verbleiben, ‚bei
sämmtlichen Revisionen aber ein Justizkommissar zugezogen werden
müsse.
Das Zusammenwirken beider Ressorts führte schon damals zu
erheblichen Unzuträglichkeiten; dazu kam, dass die dem Justizressort
überwiesenen Untersuchungsgefängnisse in Folge des Ueberwucherns
kurzzeitiger Freiheitsstrafen immer mehr zur Aufnahme kurzzeitiger
Strafgefangenen benutzt wurden.
Um dem Dualismus ein Ende zu machen, schlug der Justizminister
1833 dem Minister des Innern die Uebernahme auch der Justizgefängnisse
 vor und beantragte, als daraus nichts wurde, im Jahre
1840, das gesammte Gefängnisswesen ihm zu übertragen.
Im Jahre 1845 (11. Juli) wurde auch in der That eine Allerh.
Kab.-O. erlassen, welche diesem Wunsche Gesetzeskraft verlieh. Zur
Ausführung gelangte aber die Ordre in Folge der mit dem Jahre
1848 eintretenden politischen Ereignisse und der Umgestaltung der
Strafgesetzgebung nicht.
Ein Uebereinkommen der drei Minister des Innern, der Justiz und
der Finanzen vom Jahre 1852 wollte sodann eine klarere Scheidung
Stehen "der Militärverwaltung. Bis zum Jahre 1840 waren vielfach auch von bürgerlichen
 Gerichten Verurtheilte wegen Mangel an Unterbringungsräumen in Festungen unter-3ebracht
 (1826: 722).