4926 Il. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

der Ressortgrenzen dadurch erzielen, dass Centralgefangenenanstalten
— die dem Minister des Innern unterstehen sollten — errichtet würden,
in denen die Gefängnissstrafen von dreimonatlicher und längerer
Dauer zu vollstrecken seien, während die der Justizverwaltung verbleibenden
 Kreisgerichtsgefängnisse die Untersuchungsgefangenen und
die zu weniger als 3 Monaten Verurtheilten aufnehmen sollten.
Diese Vereinbarung ist aber nur unvollkommen ausgeführt, weil
mit Rücksicht auf die Staatsfinanzen der Bau von Centralanstalten in
der erforderlichen Anzahl unterblieb') und demgemäss auch der
Vollzug der längeren Gefängnissstrafen den Gerichtsgefängnissen,
die in erster Linie Untersuchungszwecken dienen sollen, überlassen
wurde.
Dann hat die Angelegenheit, trotz wiederholter Anträge aus der
Landesvertretung auf einheitliche Organisation des Gefängnisswesens,
geruht und jede der beiden Verwaltungen ist auf ihrem Gebiete mit
der Verbesserung alter und dem Bau neuer Gefängnisse, der Umgestaltung
 der Reglements etc. selbstständig vorgegangen, wobei die Krfahrungen
 der einen Verwaltung übrigens oft auch für die andere nutzbringende
 Verwerthung fanden.
Die Beseitigung des Dualismus und die Vereinigung der gesammten
Gefängnissverwaltung in eine Hand ist seitdem nicht nur im Schosse
der Staatsregierung und zwischen den beiden Ressortministern mehrfach
 Gegenstand eingehender Erwägung gewesen. Auch die Häuser
des Landtags haben sich mehrfach mit dieser Frage befasst. Ueber
die Zweckmässigkeit einer einheitlichen Leitung und Verwaltung
herrschte nirgends ein Zweifel, die Frage, in welcher Weise diese Organisation
 zu treffen sei, hat aber eine befriedigende Lösung bisher
noch nicht gefunden. Die Justizverwaltung nimmt ebenso energisch
wie die Verwaltung des Innern die Uebertragung der Oberleitung auf
ihr Ressort in Anspruch. Die Redner des Parlaments haben sich
theils auf die Seite der einen, theils auf die der anderen Verwaltung
geschlagen.?)
Die Vorzüge einer einheitlichen Verwaltung springen in der
That in die Augen. Kinmal würde sie die Erziehung eines besseren
Aufsichts- und Verwaltungspersonals fördern, indem die Ausbildungs-,
Anstellungs-, Versetzungs- und Beförderungsverhältnisse einheitlicher
geregelt werden könnten. Sodann liessen sich grössere, als richtig erkannte
 Reformen im Strafvollzug und in der Einrichtung von Gefänenissanstalten
 leiehter und schneller zur Durchführung bringen.

') Es wurden z. B. gebaut die Centralgefangenenanstalten zu Cottbus, Hamm, Münster
2) Für die Uebertragung auf das Ministerium des Innern sprachen sich aus Wentzel,
1854 (Abg.-H. 1854 Verhdl. v. 28. März), Graf Schwerin (Abg.-H., 1868 Sten.-Ber. S. 821), v. Salzwedell
 (ebenda S. 1045), Brütt 1897 (Sten.-Ber. S. 961), auf das Justizministerium Windthorst
‘Abg.-H. Sten.-Ber. 1567/68 5. 815 ff. 1045—55), Eberty (1872 S. 318 ff.) Resolution des Abg -
Hauses 1876. Sten.-Ber. S. 127 ff... Friedberg (1897 8. 1047).