Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 209, 1427

Vor Allem würde aber die einheitliche Verwaltung wesentlich
billiger arbeiten können — abgesehen vielleicht von der Ueberführung
 des gegenwärtigen Zustandes in den neuen — nicht
nur in Bezug auf die Möglichkeit von Stelleneinziehungen, sondern
hauptsächlich auch durch planmässigeres und schon deshalb billigeres
Vorgehen bei den Gefängniss-Um- und -Neubauten, endlich durch die
Erleichterung besserer Ausnutzung der bereits vorhandenen Baulichkeiten.

Gegenüber diesen Vortheilen bestehen allerdings auch recht erhebliche
 Bedenken gegen eine Acnderung der in Preussen auf
diesem Gebiete geltenden Ressortverhältnisse, die vor Allem in der
Schwierigkeit der Entscheidung der Frage liegen, welchem der beiden
betheiligten Ressorts die einheitliche Gefängnissverwaltung zu überweisen
 sein würde.

Für die Uebernahme des Gefängnisswesens auf die Verwaltung des
Innern spricht in erster Linie die Thatsache, dass die immer wachsende
Kriminalität gerade auf den gegen die allgemeine Ordnung und Sicherheit
 gerichteten Verbrechensgebieten eine Zusammenfassung möglichst
vieler Waffen in einer Hand fordert, um den Kampf gegen das Verbrechen
 zur Sicherung des Bestandes der sozialen Ordnung in wirksamer
 Weise führen zu können.
Der Strafvollzug, zweckmässig organisirt, ermöglicht ganz besonders
 ein genaues Studium der verbrecherischen Individuen, der Verhältnisse,
 aus denen sie kommen und in welche sie nach verbüsster
Strafo zurückkehren, der persönlichen Ursachen, welche den Einzelnen
ins Verbrechen geführt haben und der sozialen Missstände, des Nährbodens,
 auf dem das Verbrechen erwächst und wuchert. Durch genaue
Beobachtung der sozialistischen und anarchistischen Elemente im
Strafvollzuge würde es möglich werden, ihre Verbindungen, ihre Pläne,
ihren ganzen Ideenkreis schärfer zu erfassen und zu durchdringen.
Wenn die Verwaltung diese Kenntniss hat, kann sie die vorbeugenden
Massregeln, die man von ihr erwartet, planmässig, energischer und
Mit grösserer Aussicht auf Erfolg zur Anwendung bringen. Auch
der Umstand, dass Polizeiaufsicht und Armenpflege in den Händen
des Ministeriums des Innern ruht, bildet einen wichtigen für die
Ueberweisung des Gefängnisswesens sprechenden Faktor. Andererseits
lässt sich gegen die Uebertragung der Gesammtverwaltung an das
Ressort des Innern einwenden, dass dabei eine gänzliche Beseitigung
des Dualismus sehon deshalb unmöglich ist, weil zur Aufnahme der
Untersuchungsgefangenen und der ganz kurzzeitigen Strafgefangenen
Jedenfalls doch viele Hunderte von Gefängnissen in der Hand des
Justizministers verbleiben müssen — ein Bedenken, welches bei der
Veberweisung der gesammten Verwaltung an den Justizminister fortfallen
 würde,