428 I. Hauptstück. Laufende Ausgaben.

Gegen die Loslösung des Gefängnisswesens von den Justizbehörden
spricht auch vor Allem die Erwägung, dass der Justizverwaltung mit
der Abgabe aller grösseren Strafgefängnisse an ein anderes Ressort
eine sehr wesentliche Erkenntnissquelle der Strafrechtspflege verloren
gehen würde, aus welcher die richterlichen und staatsanwaltlichen
Beamten, in deren Händen die Direktion sämmtlicher Tausend und
einige Gerichtsgefängnisse — bis auf die 12 grössten, welche besondere
Direktoren haben — liegt, gegenwärtig schöpfen. Der Justizverwaltung
würde aber auch geradezu ein wichtiger Bestandtheil der Strafrechtspflege
 selbst entzogen werden. Die Art und Weise des Strafvollzugs
steht in engem, inneren Zusammenhang mit der Straffestsetzung. Wird
der Justizverwaltung die massgebende Einwirkung auf den ersteren
yenommen, so schliesst man sie damit von einem Theile der praktischen
 Strafrechtspflege überhaupt aus.
Die Einrichtungen im Gefängnisswesen, wie sie in anderen Staaten
bestehen, die zum Theil die Unterordnung unter das Justizressort, zum
Theil unter die Verwaltung des Innern (vor Allem England, Frankreich)
 bevorzugen, können für Preussen nicht ohne Weiteres vorbildlich
 sein.
Am ehesten könnte vielleicht das in Belgien und in noch grösserer
Schärfe in Schweden zum Ausdruck gekommene Prinzip einer fast
ganz selbstständigen, und nur lose dem Justizministerium angegliederten
Strafanstaltsverwaltung zur Nachahmung auffordern, wobei natürlich
der Besonderheit des preussischen Verfassungs- und Aemterorganismus
Rechnung getragen werden müsste,
Die Vertretung der Gefängnissverwaltung gegenüber Krone und
Parlament kann nämlich nach preussischem Verfassungsrecht nur ein
nach Art. 61 der Verf.-Urk. verantwortlicher Minister ausüben, als
welcher uns der Justizminister der geeignetste erscheinen würde, vor
Allem, weil hierbei die Möglichkeit der Weiterverwendung von richterlichen
 Beamten in der Gefängnissverwaltung gesichert bliebe. Der
Justizminister müsste daher die oberste Instanz in Gefängnisssachen
bilden. Das braucht nicht zu hindern, dass im Uebrigen dem Leiter
der Strafanstaltsverwaltung ein möglichst ausgedehntes selbstständiges
 Entscheidungsrecht, vor Allem in Personalien und
Disziplinarsachen, oder auch in Fragen der Organisation, Bauten,
Gefangenenbeschäftigung u. s. w. gewährt würde, wobei dem Justizminister
 nur die Rechte der Beschwerdeinstanz zufielen. Bei
yenerellen und wichtigeren Angelegenheiten, z. B. Vorbildungs- und
Anstellungsgrundsätze für die Beamten, Einrichtungsgrundsätze, wichtigere
 Bauten u. S. W., könnte ausserdem dem Chef der Gefängnissverwaltung
 ein mitbeschliessendes ständiges Kollegium‘) zur Seite
vestellt werden, in welchem Kommissare des Justiz-, Finanz-, Bautenı)

 Eine solche Einrichtung besteht %. B. in Württemberg.