Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $ 209 a. 1429

ministeriums und des Ministeriums des Innern vertreten sein müssten.)
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Chef der Gefängnissverwaltung
 und der Kommission entscheidet der Justizminister. Erhebliche,
 nicht auszugleichende Differenzen der Kommissare
untereinander würde der Justizminister im Staatsministerium zur
Sprache zu bringen haben.
Die Selbständigkeit des Chefs der Gefängnissverwaltung in der
laufenden Verwaltung auf der einen Seite, die Einwirkung der Kommissare
 der genannten Ressortminister auf der anderen Seite würden
die berechtigten Ansprüche, welche die gedachten Ressorts, vor Allem
die Verwaltung des Innern wie: die Justizverwaltung an der Ausübung
eines massgebenden Einflusses auf die (jefängnissverwaltung haben,
mit den Vortheilen einer einheitlichen Leitung des Gefängnisswesens
 am besten in Einklang zu bringen vermögen, ohne dass sich
einseitige Ressortinteressen zu sehr hervordrängen könnten.

$ 209a. Die Frage der Ressortveränderung in Bezug auf die
Strafanstalten in der Centralinstanz steht übrigens in engstem Zu-Ssammenhange
 mit derjenigen einer Neuorganisation der Strafanstaltsbehörden
 in der Provinzialinstanz.
Auch hier erscheint eine Neuregelung dringend geboten, um eine,
wie auf vielen anderen Gebieten, so auch hier unentbehrliche Entlastung
 der Centralstelle herbeiführen zu können.
In dem Ressort des Innern ist die Nothwendigkeit der Bearbeitung
zahlreicher Detailarbeit in der Centralstelle in dem Umstande begründet,
 dass den Regierungen, die häufig nur eine oder wenige An-Stalten
 unter sich haben, nicht nur oft die Möglichkeit fehlt, aus der
Vergleichung verschiedener Anstalten zu lernen, sondern dass sie
technisch vorgebildetes Beamtenpersonal zur sachgemässen Erledigung
überhaupt nicht besitzen, dass ferner Versetzungen meist über den
Bezirk der Regierung hinauswirken, also beim Mangel einer Provinzial-Instanz
 ministerielle Entscheidung erfordern u. s. w. Zum Theil ähnliche
 Gründe werden auch bei der Justizverwaltung eine zu grosse
Belastung der Centralinstanz zur Folge haben.
Eine ausgiebigere Dezentralisation ist aber nur möglich, wenn in
der Provinz einer in der Provinzialhauptstadt befindlichen Behörde
eine hinreichende Anzahl von Gefängnissanstalten unterstellt ist, die
dieser Behörde nicht nur die Möglichkeit geben zu einem gewissen
Ueberblick und zur Vergleichung der verschiedenen Einrichtungen miteinander,
 sondern ihr auch einen hinreichend umfangreichen Geschäftskreis
 schaffen. Nur dann kann zur Anstellung besonderer. technisch

') Bei Fragen, welche die Interessen anderer Ressorts berühren, könnten auch Vertreter
 dieser Ressorts zugezogen werden, z.B. bei Fragen des Arbeitsbetriebs Kommissare
des Handelsministers bezw. Landwirthschaftsministers, bei Fragen des Unterrichts und geistlicher
 Seelsorge Kommissare des Kultusministers u, s. w.