1430 IL. -Hauptstück. Laufende Ausgaben.

vorgebildeter Beamten geschritten werden. Diese würden aus der
Zahl verdienter Direktoren grösserer Gefängniss- und Strafanstalten
zu nehmen sein, was zugleich durch Gewährung von — bisher
fehlenden — Beförderungsaussichten zum Vortheil eines grösseren
Zuges in der ganzen Verwaltung dahin führen würde, dass jene Stellen
mehr und mehr auch für akademisch gebildete Elemente begehrenswerth
 erscheinen würden.
Die Eingliederung einer derartigen Provinzialstelle würde sich am
leichtesten vollziehen, wenn das gesammte Gefängnisswesen dem
Minister des Innern unterstellt würde. Die Stelle könnte dann dem
Oberpräsidium zugetheilt werden, wodurch letzterem für die Beaufsichtigung
 des staatlichen und provinziellen Zwangserziehungswesens
aine brauchbare technische Kraft zur Seite träte, die ihm gegenwärtig
leider nicht zur Verfügung steht.
Würde eine einheitliche, dem Justizminister in der oben näher
dargelegten Weise nachgeordnete Gefängnissverwaltung eingerichtet
werden, so könnte eine direkte Angliederung an das OÖberpräsidium
zwar nicht erfolgen, die Provinzialgefängnissbehörde bezw. der Einzelbeamte
 könnte aber dem Oberpräsidenten gegenüber in ein ähnliches
Verhältniss wie die Generalkommission oder Provinzialsteuerdirektion
treten, welche im Uebrigen ebenfalls nicht der Aufsicht des Ministers
des Innern, sondern ihren besonderen Ressortministern (für Landwirthschaft
 und Finanzen) unterstellt sind.
. Am schwierigsten würde sich die Regelung gestalten, wenn das
Gefängnisswesen ohne den Vorbehalt der Einrichtung einer besonderen
Gefängnissverwaltung ganz an die Justizverwaltung überginge, da
dann sowohl Oberlandesgerichtspräsident wie Oberstaatsanwalt für die
ÖOberleitung in der Provinz in Frage kämen und sich aus einem
Nebeneinanderarbeiten beider Behörden voraussichtlich zahlreiche
Differenzpunkte ergeben würden, andererseits auch ganz verschiedenartige
 Behörden das Gefängnisswesen auf der einen, das Korrektionsand
 Zwangserziehungswesen auf der anderen Seite beaufsichtigen würden.
Die Schaffung einer auch in der Provinz möglichst selbstständigen
besonderen Behörde, wie sie aus der Einrichtung einer einheitlichen
dem Justizministerium nachgeordneten besonderen Gefängnissverwaltung
in der Centralinstanz von selbst folgen würde, dürfte die meisten Vortheile
 vor den beiden anderen gedachten Eventualitäten haben, indem
es bei dieser Regelung zugleich möglich sein würde, der Provinzialstelle,
 was für die sachgemässe Verwaltung des (jefängnisswesens von
grosser Bedeutung sein dürfte, ein berathendes Kollegium zur Seite
zu stellen, welches sich aus Mitgliedern gewerblicher und landwirthschaftlicher
 Berufskreise (Handels- und Landwirthschaftskammer),
Vertreter des Konsistoriums und sonstiger an der Gestaltung des
Strafanstaltswesens besonders interessirter Öffentlicher Faktoren ZU
vekrutiren haben würde.