Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung; $ 2092: 1431

Sollte sich der Weg der Einführung einer möglichst selbständigen
einheitlichen — dem Justizminister nachgeordneten — Gefängnissverwaltung,
 der uns nach Obigem in Berücksichtigung aller in Betracht
 kommenden Gesichtspunkte der gangbarste erscheint, gleichwohl
nicht verwirklichen lassen, so dürfte die Beibehaltung des bisherigen
Zustandes, der ja immerhin nicht verhindert hat, unser Gefängnisswesen
 auf eine solche Höhe zu bringen, dass es den Vergleich mit
anderen Staaten nicht zu scheuen hat, der vollständigen Ueberweisung
an eines der jetzt betheiligten Ressorts doch wohl noch vorzuziehen
 sein.
Freilich würde in diesem Falle in Frage kommen, ob nicht eine
Verbilligung der Verwaltung, sowohl in Bezug auf den Personalbedarf,
 wie vor Allem in Bezug auf den Sachbedarf, namentlich bei
den baulichen Einrichtungen,') dadurch anzustreben sein würde, dass
wichtigere Massnahmen auf diesen Gebieten von dem Minister des
Innern, wie dem Justizminister innerhalb ihrer Verwaltung nicht ohne
zuvorige Anhörung einer aus Vertretern der gedachten 4 Ministerien
(Finanz-, Bau-, Inneres, Justizressort) zusammenzusetzenden Kommission
getroffen werden dürften. Auch hier würde bei Differenzen grundsätzlicher
 Art die Angelegenheit im Staatsministerium zur Sprache zu
bringen sein. Die Nothwendigkeit einer solchen gemeinsamen Kommission
 dürfte sich aus folgender Erwägung ergeben:
Die Annahme, dass kurzfristige Gefängnissstrafen bei einer kommenden
 Reform der Strafgesetzgebung gänzlich aufgehoben oder doch
wesentlich eingeschränkt werden, liegt durchaus im Bereiche der
Möglichkeit (s. oben Anm. 1 und $ 200), Würde dies geschehen,
so würde ein grosser Theil der kleinen Gerichtsgefängnisse entbehrlich
 werden, eine weitere Vermehrung der vorhandenen würde in
diesem Falle den Staat finanziell sehr schädigen, eine möglichst frühzeitige
 Anlage grösserer Strafanstalten dagegen im wohlverstandenen
Staatsfinanzinteresse liegen. Geht jede der beiden Verwaltungen für
ihr Ressort selbständig vor, so werden so wichtige Gesichtspunkte wie
der angedeutete schwer und jedenfalls nicht zur vollen Wirksamkeit
kommen können. Aber auch sonst werden die Bemühungen des
Finanzressorts, die Verwaltungskosten zu vermindern, unter der
Schwierigkeit leiden, die Bedürfnisse in einem Ressort durch Benutzung
 oder geringe bauliche Aenderungen vorhandener Bauten des
anderen Ressorts zu befriedigen, Beamte des einen Ressorts zur Aushülfe
 im anderen zu verwenden u. 8. W.
Je länger aber jedes der beiden Ressorts in prinzipiellen Fragen
der Personalien wie der baulichen Einrichtungen seine eigenen Wege

1) Welche Summen dabei in Frage kommen, möge daraus ermessen werden, dass von
1872 —1903 für Gefängnissneu- und Umbauten im Ressort des Ministeriums des Innern rund
31 Mill. M. im Staatshaushaltsetat, im Justizressort annähernd 55 Mill. M. extraordinär
bereiteestellt sind. Näheres hinsichtlich der Justizbauten in Bd. II Buch IX.