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11. Hauptstück, Laufende Ausgaben.

8 212, Im Allgemeinen entschied man sich zunächst
in Preussen für das System der gemeinsamen Haft mit einer
Klassifikation der Gefangenen in 2 Klassen, und schlechteren Behandlung
 der zweiten Klasse durch Gewährung geringerer Arbeitsprämien,
Kostabzüge u. s. w., wie es in dem zunächst für die Strafanstalt zu
Rawitsch erlassenen und später auf die übrigen Strafanstalten ausyedehnten
 Reglement zum Ausdruck gelangte.
In den leitenden Kreisen wurde nämlich gegen die KEinzelhaft
nicht nur eingewendet, dass sie Geisteskrankheit und Selbstmord unter
den Gefangenen befördere, und sie unfähig mache, nach verbüsster
Strafe in dem gemeinsamen Leben der Gesellschaft wieder zurechtzuzufinden.
 Man glaubte auch sodann vor Allem, gestützt auf die bei
dem Bau der amerikanischen und älteren englischen Zellengefängnisse
 gemachten Erfahrungen, die Baukosten bei Durchführung des
Systems so hoch anschlagen zu müssen, dass sie für die preussischen
Staatsfinanzen unerschwinglich seien.
Die Erfahrung ergab indessen, dass auch die nach dem Klassensystem
 eingerichteten neuen Strafanstalten recht erhebliche Opfer
arforderten. So betrugen die Kosten der 18832--35 gebauten Strafanstalt
 zu Insterburg für 400 Köpfe 720000 M. Die nach dem Auburnschen
 System gebaute Anstalt zu Halle (1837—1841 für 350 Köpfe) erforderte
 dagegen nur 491 000 M.
Bei diesen hohen Kosten (1400—1800 M. pro Kopf) glaubte man
ohne ‚grösseren Kostenaufwand auch die Durchführung des von immer
weiteren Kreisen geforderten und auch bei Friedrich Wilhelm IV. mehr
und mehr Anklang findenden Einzelhaftsystems ins Auge fassen
zu können.
Nach eingehenden, an Ort und Stelle vorgenommenen Prüfungen
des englischen Gefängnisswesens durch einsichtsvolle Männer
(Dr. Julius, Geh.-Oberbaurath Busse) wurde im Jahre 1842 ein vollständiges
 Programm für die Umgestaltung des Preussischen Gefängnisswesens
 unter Berücksichtigung des Einzelhaftsystems aufgestellt.
Die Grundsätze waren im Wesentlichen folgende:
i. Alle neuzuerbauenden Strafanstalten und Gefängnisse sind nach dem System der
Einzelhaft einzurichten; die Grösse ist auf 360 —550 Köpfe zu bemessen, das Mass der
Finzelzellen beträgt 23—26 cbm, Bei der zur Verbüssung von Zuchthausstrafen bestimmten
Anstalten sind für einen Theil der Gefangenen Räume zu gemeinsamer Arbeit mit Schlafzellen
 zu nächtlicher Trennung anzulegen.
2, Der Strafvollzug in Einzelhaft ist vorzugsweise anzuwenden bei den zum ersten
Male oder wegen leichterer Verbrechen und Vergehen Bestraften. bei denen am meisten
Aussicht auf Besserung ist.
3. Die Anstalten für Weiber sind von denen für Männer vollständig zu trennen,
ausser dem Vorsteher sind nur weibliche Beamte zur Beaufsichtigung zu verwenden.
4. Für Untersuchungs- und kurzzeitige Strafgefangenen sind besondere — der Justizverwaltung
 unterstehende — Centralgefängnisse (für den Umfang eines Kreises) — ZU
bauen. in denen ehenfalls das System der Einzelhaft vorzugsweise zur Anwendung kommt.