14836 11. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

der Bauverwaltung hat sich daher in richtiger Erkenntniss der Nothlage
 des Gefängnisswesens seitdem fortgesetzt und mit grossem Erfolge
bemüht, trotz Aufrechterhaltung des Systems der Einzelhaft doch durch
praktischere Anordnung und Ausnutzung der Baulichkeiten, Vermeidung
 jeder architektonisch-künstlerischen äusseren Ausgestaltung
u. 8. w. die Pläne und Kostenanschläge der ferneren Neubauten im
Verhältniss immer billiger zu gestalten.
Während die in den 70er Jahren erbauten Anstalten zu Rendsburg
 und Welheiden noch je rund 3 Mill. M. gekostet hatten, wurde
1878 ein Zellengefängniss zu Herford bereits für 1,6 Mill. M. (für
440 Köpfe) hergestellt, erforderte pro Kopf also nur rund 1400 M. Es
folgten 1885 das Zellengefängniss zu Gross-Strehlitz mit 526 Köpfen
für 1,2 Mill. M., 1893/96 Siegburg mit 705 Köpfen für 1,6 Mill. M.,
1892/95 Wohlau mit 555 Köpfen für 1,2 Mill. M., Breslau 1894/98 mit
350 Köpfen für 1,7 Mill. M., 1898/1902 Wittlich mit 724 männlichen
und 170 weiblichen Köpfen für 1,4 Mill. M.
Wie sehr sich die Kosten der ersten Anlage der seit 1870 erbauten
Strafanstalten und grösseren Gefängnisse vermindert haben, geht aus
folgenden Zahlen hervor. Es betrugen (Anl. LXXXVIII) die Kosten
der ganzen Anstalt einschl. der Beamtenwohnhäuser und inneren Kinrichtung
 ete., aber ausschl. der Grunderwerbskosten
Zeit Kosten
der Ausführung im Ganzen
Jahr M.
1871/75 2 908 158
1874/83 2872 241
1880/84 1627 289
1885/89 1211842
1889/94 +63 8831
1892/95 * 223 065
1893/98 378 991
1894/98 157 922
1898/1902 4380 400

$ 214a. Die auf diese Weise geschaffene Verbesserung und Vermehrung
 der Strafanstalten ermöglichte es der Verwaltung des Innern,
das schon erwähnte Programm, wie es unter Friedrich Wilhelm IV.
aufgestellt ist, gegenwärtig in der Weise durchzuführen, dass die
Einzelhaft vorzugsweise bei den Untersuchungsgefangenen, jugendlichen
 Personen, erstmalig Inhaftirten, Gelegenheitsverbrechern und
mit kurzen Freiheitsstrafen Belegten und bei älteren und rückfälligen
Bestraften wenigstens für die erste Zeit der Strafe zur Anwendung ge-{angt.')
 Die in gemeinsamer Haft Unterzubringenden werden nicht in
den Zellengefängnissen. sondern in den älteren Anstalten untergebracht,

y vel. (irundsätze des Bundesraths v. 28, Okt./6. Nov. 1897.