Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 215a—217. 1439

Gegenwärtige Organisation der Strafanstalten und Gefängnisse.
Aufsicht. -
S 217. Die Oberaufsicht über die Strafanstalten und Gefängnisse
 führt der Minister des Innern. Er ernennt alle Verwaltungsoberbeamten,
 — die Aerzte nach Benehmen mit dem Minister der geistlichen,
 Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten —, und erlässt die
für die Verwaltung und den Dienstbetrieb massgebenden allgemeinen
Verordnungen, deren Aenderung nur ihm zusteht.
Die gegenwärtig geltende Dienstordnung für die Strafanstalten
und grösseren Gefängnisse ist ganz neuen Datums und ist am
14. Nov. 1902 erlassen worden.
Der Minister lässt alle zwei bis drei Jahre eine Besichtigung der
Strafanstalten und Gefängnisse seines Geschäftsbereichs durch einen
Kommissar — den Referenten für Gefängnissangelegenheiten -— vornehmen
 und sich darüber Bericht erstatten. Der Kommissar ist befugt,
in dringlichen Fällen Namens des Ministers an Ort und Stelle Anordnungen
 zu treffen, welche aktenmässig festzustellen sind.
Der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident) führt die
Aufsicht über die gesammte Verwaltung der Strafanstalten und Gefängnisse
 seines Bezirks, beruft die Geistlichen nach Benehmen mit
den kirchlichen Oberbehörden, stellt die Lehrer sowie die Unterbeamten
 an, erlässt die Hausordnungen für die einzelnen Anstalten,
ergänzt oder erlässt die Dienstanweisungen für einzelne Beamte, soweit
die örtlichen Verhältnisse es bedingen, und trifft Anordnungen über
alles, was nicht der Entscheidung des Ministers vorbehalten oder dem
Anstaltsvorsteher zugewiesen ist. An ihn gehen alle Berichte und
Anträge, durch ihn alle Verfügungen, soweit sie die Verwaltung und
die Beamten betreffen. Verfügungen vorgesetzter Behörden, die ohne
Seine Vermittelung bei der Gefängnissverwaltung eingehen, sind sofort
zu seiner Kenntniss zu bringen; Beschwerden der Beamten und Gelangenen
 über die Verwaltung sind an ihn zu richten,
_ Die Aufsichtsbehörde lässt die Anstalten mindestens alle Viertel-Jahre
 einmal besichtigen.
Auch den gerichtlichen und kirchlichen Behörden ist in der
gedachten Dienstordnung eine Antheilnahme an der Aufsicht gesichert.
Der Oberlandesgerichtspräsident und der ÖOberstaatsanwalt
 haben das Recht, die im Bezirke des Oberlandesgerichts belegenen
 Strafanstalten und Gefängnisse der Verwaltung des Innern zu
besichtigen und namentlich sich davon zu überzeugen, dass im Straf-Vollzuge
 und in der Behandlung der Gefangenen die gesetzlichen Vor-Schriften
 beachtet werden. Zu dem Zwecke ist ihnen auf Verlangen
Jeder Raum der Anstalt zu zeigen, jeder Gefangene vorzuführen und
Jede gewünschte Auskunft zu geben. Auf ihr Ersuchen hat der Re-Sierungspräsident
 einen Kommissar zum Zwecke einer gemeinschaftlichen
 Besichtigung zu bestellen.