‘40 II. Hauptstück, Laufende Ausgaben,

Etwaige Ausstellungen werden sie der Aufsichtsbehörde zur
Untersuchung und Abhülfe mittheilen.
Gottesdienste, Seelsorge und der von den Geistlichen ertheilte
Religionsunterricht für die christlichen Gefangenen werden ausschliesslich
 durch den zuständigen Superintendenten (Erzpriester,
Dechanten) alljährlich, durch einen Kommissar des Konsistoriums
oder des Bischofs alle zwei bis drei Jahre geprüft. Die geistlichen
Behörden werden die Zeit dieser Prüfung rechtzeitig der Aufsichtsbehörde
 mittheilen, damit sie einen Kommissar abordnen kann. Das
Ergebniss der Prüfung werden die geistlichen Behörden der Aufsichtsbehörde
 mittheilen.

Beamtenorganisation.

a) Oberbeamte.
$ 218. 37 der Anstalten werden von Direktoren geleitet, 15 von
Vorstehern mit dem Titel Oberinspektor; unter ihnen führen Inspektoren
 die Verwaltung der Kasse, der Oekonomie, des Arbeitsbetriebes
(im Ganzen giebt es 115, in den meisten Anstalten sind 2—3 thätig);
Sekretäre (60) und Assistenten (13) erledigen die Bureauarbeiten. An
Schreibern sind 39 thätig.
Zur Abhaltung der Gottesdienste und Wahrnehmung der Seelsorge
 an den Gefangenen der christlichen Konfessionen sind an jeder
Anstalt Geistliche meist im Hauptamte angestellt; im Nebenamte nur
dann, wenn die Zahl der Gefangenen ihrer Konfession zu gering ist,
um einen Geistlichen im Hauptamte zu beschäftigen. Die meisten
Anstalten haben einen Geistlichen, einige zwei.
Seelsorge und Gottesdienst bei. den jüdischen Gefangenen wird von
Rabbinern im Nebenamte wahrgenommen, wenn deren Zahl im Durchschnitt
 10 und mehr beträgt.
Jede Anstalt hat einen Arzt, sechs Anstalten haben zwei Aerzte
zur Behandlung der Kranken und Ueberwachung der hygienischen
Einrichtungen. Die Aerzte sind im Nebenamte angestellt; vorzugsweise
 werden dazu Medizinalbeamte (Kreisärzte, Amtsärzte) genommen.
Zur Ertheilung des Unterrichts und Verwaltung der Bibliothek
der Gefangenen, Leitung des Gesanges beim Gottesdienste, hat jede
Anstalt einen oder mehrere Lehrer (Schulunterricht: Min.-Erl. vom
26. Juni 1896).
Die Oberbeamten treten wöchentlich mindestens zwei Mal zu einer
Konferenz zusammen, um über die Angelegenheiten der Anstalt zu
verathen (Erl. v. 9. März 1895 IT. 8. J. 682).
b) Unterbeamte.
In der Regel wird auf je 20 Gefangene ein Aufseher (Aufseherin)
gewährt (im Ganzen gab es 1902 1338 Aufseher, an den einzelnen