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II. Hauptstück. Laufende Ausgaben,

In den bei den Strafanstalten und grösseren Gefängnissen der
Verwaltung des Innern bestehenden Extrakassen wurden nämlich bis
zu jenem Jahre die den Gefangenen aus dem Arbeitsverdienst während
Ihrer Strafzeit bewilligten Beträge (s. $ 243), soweit sie noch nicht fällig
waren, alljährlich zinsbar belegt. Die Zinsen dieser Beträge bildeten
ainen besonderen Bestandtheil der Extrakasse, den Zinsenfonds, der
vornehmlich zur Unterstützung von entlassenen Gefangenen behufs
besserer Erlangung eines ehrlichen Fortkommens, sowie zur Bewilligung
von Beihülfen an Gefängnissvereine diente. Mit Rücksicht auf die
Bestimmung unter 8 14 Abs. 1 des Staatshaushaltsges. v. 11. Mai 1898
(G.-S. 8.77) liess es sich fernerhin nicht rechtfertigen, die aus den
Verwaltungskassen der Anstalten den Gefangenen zu gewährenden
Beträge in einem Etatsjahre zur Extrakasse fliessen zu lassen, in dem
sie noch nicht fällig sind, da der grösste Theil der Gefangenen, namentlich
 der Zuchthausgefangenen, nicht in demselben Etatsjahre zur Entlassung
 kommt, in dem die Arbeitsbelohnung zur Extrakasse vereinnahmt
 wird. Unter diesen Umständen sind die Extrakassen im Jahr
1902 aufgelöst und ihre Bestände, wie sie sich am 31. März 1902 eryeben,
 zur Staatskasse eingezogen worden, wodurch im Ganzen an
Einnahmen aus dem Zinsenfonds 53 200 M. fortfielen (vgl. auch $ 246).

Ertrag aus der Gefangenenarbeit.

$ 228, Die Beschäftigung der Gefangenen ist eines der wichtigsten
Erziehungs- und Besserungsmittel, wenngleich der Arbeitsertrag
natürlich zugleich auch fiskalischen Zwecken, der Deckung eines
T’heiles der Strafanstaltskosten, dient. Eine gewisse Quote fliesst aber
auch den Gefangenen zu und soll — abgesehen von dem in 8 248
yedachten Zwecke — vor Allem zur Ansammlung eines Spargroschens
dienen, welcher es dem Gefangenen nach verbüsster Strafe erleichtert,
für sein weiteres Fortkommen zu sorgen (s. $ 246).
In neuerer Zeit ist aus gewerklichen und industriellen Kreisen
vielfach die Klage laut geworden, dass durch die wohlfeile Zuchthausarbeit
 den Gewerbetreibenden eine unbillige Konkurrenz erzeugt
werde.
Die Strafanstaltsverwaltung des Innern ist daher im Laufe der
(etzten Dezennien mehr und mehr dazu übergegangen, der Beschäftigung
 der Gefangenen für staatliche Verwaltungen gegenüber
der Beschäftigung im Auftrage von Privatunternehmungen den Vorzug
 zu geben. So betrug die Zahl der für Unternehmer beschäftigten
Arbeiter 1869 73 pCt., 1895 52 pCt., 1898 45,7 pCt... 1899 40,7 pCt... 1900
{4.4 pCt., 1901 nur noch 37 pCt.
Im Uebrigen wird auch darauf gehalten, dass nicht einzelnen
Unternehmern eine zu grosse Anzahl von Gefangenen überlassen wird
ınd dass nicht in einzelnen Industrien eine im Verhältniss zur Zahl