Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung. $$ 228, 229. 1447
der darin thätigen freien Arbeiter unverhältnissmässig grosse Zahl
von Gefangenen beschäftigt wird.

$ 229, Die jetzt allgemein geltenden Grundsätze für die Beschäftigung
 der Gefangenen sind im Wesentlichen folgende:
1. Alle Bedürfnisse sowohl der einzelnen Anstalten als der gesammten
 Gefängnissverwaltung sind, soweit irgend möglich, durch
Arbeit der Gefangenen zu: befriedigen.
Alle Hausarbeit in den einzelnen Anstalten wird durch Gefangene verrichtet; die Herstollung
 der Kleidungs-, Lagerungs- und sonstigen Bedarfsgegenstände geschieht durch
Gefangene; in den Anstalten zu Wartenburg, Insterburg, Sonnenburg, Naugard, Ratibor,
Halle, Rendsburg, Lichtenburg und Celle sind Webereien eingerichtet zur Anfertigung der
Gewebe für Bekleidung und Lagerung Die baulichen Reparaturen, grössere Umbauten und
Ergänzungsbauten sind durch Gefangene auszuführen; bei Neubauten werden sie zur Auslührung
 der Erdarbeiten, zum Bau einzelner Gebäude und zur Anfertigung sämmtlicher
Gebrauchsgegenstände verwendet, so bei den Anstaltsbauten zu Cöln, Wittlich, Münster,
Insterburg, Rendsburg, Halle, Anrath und Luckau, bei Umbau und Unterhaltungsarbeiten in
den rheinischen Kantongefängnissen Insbesondere werden die Gefangenen verwendet zum
Bau von Dienstwohnungen für Beamte, namentlich Unterbeamte. Dadurch wird es ermöglicht,
 dass das auf diese Bauten verwendete Kapital sich durch die orsparte Miethsentschädigung
 auf 2%/,—31/, pCt. verzinst. (Die Verwendung der Gefangenen zu Bauarbeiten
ist im Einverständniss mit dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten durch die Erlasse
Y. 31, Okt. 1898 und v. 22, Febr. 1901, Verordnungsbl. für die Strafanstaltsverw. 8. 103 ff.
für 1898 und S. 15 für 1901 geregelt.)

2, Die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für Reichs- und
Staatsbehörden wird möglichst gefördert, sie gewinnt mit jedem Jahre
grössere Ausdehnung.
3. Zu landwirthschaftlichen Kulturarbeiten für Staats- und Kom-Mmunalverwaltungen,
 sowie für Private können Zuchthausgefangene
verwendet werden, wenn dieselben mindestens ein Jahr ihrer Strafe
verbüsst, sich gut geführt haben und der Strafrest nicht mehr als ein
Jahr, ausnahmsweise zwei Jahre, beträgt; Gefängnissgefangene mit
ihrer Zustimmung, wenn sie sechs Monate, ausnahmsweise drei Monate,
ihrer Strafe verbüsst, sich gut geführt haben, und wenn der Strafrest
Nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Zuchthaus- und Gefängniss-Zgefangene
 dürfen nicht zusammen arbeiten; von freien Arbeitern
Müssen sie getrennt ‚gehalten werden. Um eine Schädigung der freien
Arbeiter zu verhindern, darf diese Verwendung von Gefangenen nur
dann stattfinden, wenn die Arbeiten unterbleiben würden, weil freie
Arbeiter nicht dafür zu haben sind oder die hohen Löhne der freien
Arbeiter die Anlage unrentabel machen. Unter den gleichen Voraussetzungen
 können nach dem Erl. v. 30. Juni 1900 (Verordnungsbl. für
die Strafanstaltsverw. S. 73) Gefangene auch zu landwirthschaftlichen
Arbeiten gestellt werden, besonders bei der Entwässerung und Kulti-Yirung
 von Mooren (s. Bd. II Buch IT $ 187ff.), grösseren Meliorationen
und Regulirungen. 1901 wurden etwa 2300 Gefangene in dieser Weise
beschäftigt.