Vierter Hauptabschnitt. Gebiete der inneren Verwaltung, $$ 233—236. 1451

$ 235. Seit den er Jahren sind die Besoldungen besonders
der mittleren und Unterbeamten an allen Anstaltsarten einheitlich
gestaltet, was früher nicht der Fall war, wo besonders für die Jugendarziehungsanstalten
 ($$ 234, 251) mehrfach Sondergehälter bestanden.
Soweit nicht Einzelgehälter bestehen, werden allen Beamten Dienstaltersstufen
 gewährt. Sie sind aber für die verschiedenen Beamten
verschieden normirt. Die gegenwärtigen Verhältnisse ergiebt folgende
Tabelle.

Beamte

Direktoren , , ..
4 Direktoren . ..
Geistliche. . . ©. .
Inspektoren . . .
Sekretäre und Lehrer
Buchhalterinnen und
Lehrerinnen . . .
Hausväter u.s.W. . .
Aufseher, Oberaufseherinnen
 u.s.W. ..
Aufseherinnen . . .

an
=
,
‚148
38 &amp;
SER
AP
&lt;
5 =
‘OF

Gehalt

Es wird bezogen in der Stufe

AM.

3

5 | 6 |
Mask

8

3600—6 000] 15
3.000-—4 2001 12
9 400—4 800} 12
‘2100—3 800] 18
1500—2 7001 18
12002 200 15
1200—1 8001 21
900—1500| 18 00/1000 1.100 1.200/ 1.300 1400 1500 _
700—1000| 12 | 700| 7751 850| 925|1000) — |— | —

'3 600| 4 100! 4 600| 5 100| 5 600) 6 0001
1 3.000| 3 3800| 3 600 3 900| 4 200) — | —
| 2 400! 3 000! 3 600 4 200| 4 800) — | —
[2 100 2400/2700. 3000 3300 3600 3500
1 1.500 1.7001 1900| 2 100 2.3001 2 500! 2 700

1200| 1 400/ 100 1 800 2000| 2 200 — / —_
1200! 1300| 1400| 1480 1560| 1.640! 1 720) 1 800

Ausser einigen künftig wegfallenden Funktionszulagen werden
nur an Unterbeamte noch Stellenzulagen bis 200 bezw. 150 M. aus
Kap. 96 Tit. 5 nach allgemeinen Grundsätzen gewährt.
Ueber Stellenzulagen bestimmt $ 63 der Dienstordnung von 1902:
l. Neben den Gehältern werden den Unterbeamten Stellenzulagen gewährt. Die
höheren Stellenzulagen sind denjenigen Dienststellen zuzuwenden, deren Wahrnehmung
wegen des Umfanges und der Art der Obliegenheiten besonders gefährlich, verantwortungsvoll
 und schwierig ist (z. B. Dienst in der Irrenabtheilung, im Lazareth, in der Abtheilung
für Jugendliche, in der Centralhalle). Auch solche Aufseher sind zu berücksichtigen, die
keine Dienstwohnung haben, oder die einen, ihre Miethsentschädigung übersteigenden Betrag
 an Miethe zahlen müssen.
. 2. Der Minister bestimmt für jede Anstalt die Zahl und die Höhe der zu gewährenden
Zulagen, die Aufsichtsbehörde setzt jährlich die Beamten und Dienststellen fest, denen sie
Zu gewähren sind.
3. Die Stellenzulagen sind nur für die Dauer der Bekleidung des Amtes, und zwar
als nicht pensionsfähig und nur auf Widerruf zu gewähren. Diese Beschränkungen sind im
der Bewillieungsverfügung zum Ausdruck zu bringen.

N 8 236, Die Grundsätze über Wohnungsgeldzuschüsse (Kap. 9%
Lit, 3) sind die allgemeinen für die unmittelbaren Staatsbeamten. Der
ın Kap. 96 Tit. 3 eingestellte Betrag ist aber aus folgenden Gründen
für eine so grosse Verwaltung verhältnissmässig gering.
Im Jahre 1903 hatten sämmtliche Direktoren freie Dienstwohnung;
die Geistlichen, die Inspektoren und die Oberinnen erhalten freie
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II

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